Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 228+229 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Dezember 2017 Besetzung Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Oberrichter J. Bähler, Ober- richter Kiener Gerichtsschreiberin Piccioni Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Drohung, einfache Körperverletzung, Nichteinhalten von Lenk- pausen, etc. sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 25. Februar 2016 (PEN 15 290) Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................3 1. Erstinstanzliches Urteil ................................................................................................3 2. Berufung ......................................................................................................................3 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen ........................................................................4 4. Anträge der Parteien....................................................................................................5 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer.....................................................6 II. Sachverhalt ......................................................................................................................6 6. Anklage/Strafbefehl .....................................................................................................6 7. Bestrittener/Unbestrittener Sachverhalt.......................................................................6 8. Beweismittel.................................................................................................................7 III. Beweiswürdigung ...........................................................................................................18 9. Erstinstanzliche Beweiswürdigung ............................................................................18 10. Parteivorbringen ......................................................................................................18 11. Oberinstanzliche Beweiswürdigung ........................................................................19 IV.Rechtliche Würdigung ....................................................................................................28 12. Tätlichkeit (Art. 126 StGB) / Einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)................28 V. Strafzumessung .............................................................................................................29 13. Strafrahmen, Tat-/Täterkomponenten, Strafart und Strafhöhe................................29 14. Bedingter/unbedingter Strafvollzug und Widerruf....................................................30 VI.Zivilpunkt ........................................................................................................................32 VII. Kosten und Entschädigung ..........................................................................................32 15. Verfahrenskosten Hauptverfahren ..........................................................................32 16. Verfahrenskosten Widerrufsverfahren.....................................................................33 17. Entschädigung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt B.________ ..................33 18. Parteientschädigung Privatkläger............................................................................33 VIII. Dispositiv......................................................................................................................35 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 25. Februar 2016 (pag. 555 ff.) wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) von der Anschuldi- gung des unvollständigen Beschriftens des Fahrtenschreiber-Einlageblattes, fest- gestellt am 19. Oktober 2013 in E.________, sowie von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 26. Oktober 2013 in E.________ z.N. von C.________, freigesprochen. Hierfür wurde 1/4 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 900.00, ausgeschieden und dem Kanton Bern auferlegt sowie der amtlichen Verteidigung eine anteilsmässige Entschädigung von CHF 1‘252.60 ausgerichtet. Dagegen wurde der Beschuldigte schuldig erklärt des Nichteinhaltens von Lenk- pausen, festgestellt am 19. Oktober 2013 in E.________, sowie der einfachen Kör- perverletzung, begangen am 26. Oktober 2013 in E.________ z.N. von C.________. Hierfür wurde der Beschuldigte verurteilt zu einer bedingten Geldstra- fe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00, bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von einem Tag. Weiter wurde der Beschuldigte verurteilt zur Bezahlung der auf die Schuld- sprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘700.00, und einer Entschädigung an den Straf- und Zivilkläger im Umfang von CHF 2‘976.40. Des Weiteren wurden der mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Bern, Region Oberland, vom 20. August 2012 gewährte bedingte Strafvollzug von 15 Tagessätzen zu je CHF 40.00 widerrufen und die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 450.00 dem Beschuldigten auferlegt. Betreffend Zivil- punkt wurde erkannt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger C.________ einen Schadensersatz von CHF 168.70 zuzüglich 5% seit 10. November 2014 zu bezah- len hat, hierfür wurden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. Weitergehend wur- de die Forderung des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten mit Schreiben vom 3. März 2016 form- und fristgerecht die Beru- fung an (pag. 568). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfü- gung vom 4. März 2016 (pag. 571 f.) erklärte Rechtsanwalt B.________ mit Einga- be vom 6. Juli 2016 form- und fristgerecht die Berufung und beschränkte diese (pag. 622 ff., vgl. Anträge Ziff. 4). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 12. Juli 2016 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte. Mit Schreiben vom 4. August 2016 teilte Rechtsanwalt D.________ na- mens und im Auftrag des Privatklägers mit, auf die Erklärung der Anschlussberu- fung zu verzichten (pag. 634). Mit Verfügung vom 1. September 2016 wurde im Einverständnis der im Verfahren verbleibenden Parteien gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 648 f.). 3 Mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 wurde die Berufungsbegründung für den Beru- fungsführer eingereicht (pag. 652 ff.), diese wurde allerdings nicht von Rechtsan- walt B.________, sondern von seinem Anwaltspraktikanten „ i.V. F.________, MLaw“ unterschrieben. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 nahm Rechtsanwalt D.________ zur Berufungsbegründung Stellung. Er führte u.a. aus, die Berufungs- begründung sei aufgrund der ungültigen Unterschrift nicht formgerecht und damit in Folge auch nicht mehr fristgerecht erfolgt, somit komme dies einem Rückzug der Berufung gleich (pag. 708 ff.). Mit Schreiben vom 14. Februar 2017 replizierte Rechtsanwalt B.________ und reichte gleichzeitig ein Doppel der nun rechtsgültig unterschriebenen Berufungsbegründung nach (pag. 755 ff.). Hierauf reichte Rechtsanwalt D.________ am 3. Mai 2017 eine Duplik ein (pag. 823 ff.). Zur Formgültigkeit der Berufungsbegründung ist Rechtsanwalt D.________ inso- fern zuzustimmen, dass gestützt auf Art. 8 Abs. 4 KAG auch eine an Praktikanten korrekt erteilte Ermächtigung zur Parteivertretung die Praktikanten nicht dazu be- rechtigt, Rechtsschriften zu unterzeichnen oder Rechtsmittel einzulegen. Insofern besteht ein Formmangel durch die nicht korrekt unterzeichnete Berufungsbegrün- dung. Allerdings ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum überspitzen Formalismus, dass das Gericht eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen hat, wenn eine Rechtsmittelschrift einer Partei nicht rechtsgültig von dieser oder ihrem Vertreter unterschrieben ist, ausgenommen sind Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs. Dies ist etwa dann gegeben, wenn ein Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um sich damit eine Nachfrist für die Begründung zu erwirken (vgl. BGE 142 I 10). Vorliegend liegen keinerlei Hinweise vor, dass der Rechtsvertreter des Berufungsführers bewusst von einer rechtsgültigen Unterschrift absah, um eine Nachfrist zu erwirken. Der Form- fehler bestand nicht in der fehlenden Begründung der Eingabe, sondern lediglich in der fehlenden rechtsgültigen Unterschrift. Folglich wäre Rechtsanwalt B.________ eine kurze über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist für die gültige Unterzeichnung der Berufungsbegründung anzusetzen gewesen. Weil Rechtsanwalt B.________ jedoch mit Replik vom 14. Februar 2017 dieselbe Rechtsschrift mit eigenhändiger Unterschrift von selbst nachgereicht hat (pag. 765 ff.), erübrigte sich die Ansetzung einer Nachfrist. Damit ist der Formmangel der Be- rufungsbegründung geheilt. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 6. Juli 2016 stellte Rechtsanwalt B.________ den Be- weisantrag auf Edition bzw. Beschlagnahmung der Geschäftsunterlagen der SBB sowie auf Einvernahme der Geschäftsleitung der SBB als Zeugen. Weiter bean- tragte er die Erstellung eines Lügendetektorgutachtens über die angeblichen Zeu- gen G.________ und H.________, die rückwirkende Auswertung der Telefondaten des Privatklägers und die Durchführung eines Augenscheins am Bahnhof E.________ (pag. 623 ff.). Der Privatkläger beantragte und begründete mit Eingabe vom 4. August 2016, es seien sämtliche Beweisanträge der Verteidigung abzuwei- sen (pag. 634 ff.). Mit Beschluss der 1. Strafkammer vom 15. August 2016 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten begründet abgewiesen. Auf die entspre- chende Begründung wird verwiesen (pag. 639). 4 Weiter wurden oberinstanzlich von Amtes wegen im Sinne einer Beweisergänzung ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten sowie ein Bericht über dessen wirtschaftliche Verhältnisse eingeholt (pag. 639, 689, 693). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte mit Berufungserklärung vom 6. Juli 2016 folgende Anträge (pag. 622 f.): 1. Es sei Ziff. II 2. (im Schuldpunkt) aufzuheben und es sei der Beschuldigte von der einfachen Körperverletzung freizusprechen. 2. Es sei Ziff. II. 1 (im Strafpunkt) aufzuheben und es sei auf die Anordnung einer Probezeit von 4 Jahren zu verzichten. 3. Es seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Es sei Ziff. II. 4 betreffend Bezahlung von Parteikosten an den Privatkläger C.________ aufzuheben. 5. Es sei Ziff. III, Punkt 1 und 2 (Widerruf) ersatzlos aufzuheben. 6. Es sei Ziff. IV. 1 (Schadenersatz an den Privatkläger) ersatzlos aufzuheben. - unter Kosten und Entschädigungsfolge. Rechtsanwalt B.________ stellte in der Berufungsbegründung vom 5. Oktober 2016 folgende Anträge (pag. 652 ff.): 1. Es sei das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 25. Februar 2016 vollständig aufzuheben. 2. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizu- sprechen. 3. Es sei vom Widerruf des bedingten Strafvollzugs (Strafbefehl vom 20. August 2012 o 11 12186/o 12 2566) abzusehen. 4. Es sei auf die Anordnung einer Probezeit von 4 Jahren zu verzichten. 5. Es seien die Zivilforderungen des Privatklägers vollumfänglich abzuweisen. 6. Es sei von einer Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Partei- entschädigung vor erster Instanz zuhanden des Privatklägers abzusehen. 7. Es seien die gesamten Verfahrenskosten vor erster und zweiter Instanz auf die Staatskasse zu nehmen. 8. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Anträge der Verteidigung in der Berufungser- klärung und Berufungsbegründung leicht voneinander abweichen. Während die Verteidigung in der Berufungserklärung lediglich die Aufhebung von explizit ge- nannten einzelnen Punkten beantragt, verlangt sie in der Berufungsbegründung in Ziff. 1 die Aufhebung des vollständigen Urteils, führt anschliessend aber trotzdem in Ziff. 2 bis 8 einzelne Punkte auf, in welcher sie eine Abänderung wünscht. Dies ist missverständlich. Auf Grund der Erläuterungen in der Berufungsbegründung ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht das gesamte Urteil anficht, son- dern nur die in der Berufungsbegründung in den Ziff. 2 bis 8 aufgeführten Punkten, was schliesslich auch den Anträgen in der Berufungserklärung entspricht. Überdies macht eine Überprüfung der Freisprüche, was in Ziff. 1 der Anträge der Berufungs- begründung enthalten wäre, aus der Optik des Beschuldigten auch keinen Sinn. Eine Erweiterung des Berufungsumfanges ist überdies ohnehin nicht möglich; die 5 Anträge in der Berufungserklärung sind grundsätzlich bindend. Es ist somit vorlie- gend auf die Anträge in der Berufungserklärung abzustellen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der Beschränkung der Berufung des Beschuldigten in der Berufungser- klärung sind die Freisprüche von der Anschuldigung des unvollständigen Beschrif- tens des Fahrtenschreiber-Einlageblattes und der Anschuldigung der Drohung inkl. Ausscheidung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung an Rechtsanwalt B.________ in Rechtskraft erwachsen. Weiter erachtet die Kammer den Schuldspruch des Nicht- einhaltens von Lenkpausen und die hierfür ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 100.00 als rechtskräftig. Zu überprüfen sind dagegen der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung und die daraus folgenden Urteilspunkte (Strafzumessung, Kosten- und Entschädi- gungsfolge betreffend die Schuldsprüche, Zivilpunkt). Weiter zu überprüfen ist auch der Widerruf. Die Kammer verfügt hierzu über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten an das Ver- schlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Ur- teil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt 6. Anklage/Strafbefehl Gemäss Strafbefehl vom 23. Januar 2014 (pag. 43) wird dem Beschuldigten vor- geworfen, er habe am 26. Oktober 2013 zwischen 00.55 und 01.00 Uhr anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung beim Taxistand am Bahnhof E.________ dem ebenfalls wartenden Taxifahrer C.________ einen Kopfstoss (Schwedenkuss) ver- setzt, durch welchen sich C.________ leichte Verletzungen im Mund/Zahnbereich zugezogen habe. Zudem habe der Beschuldigte C.________ mit den Worten „Es hat keinen Platz mehr hier für uns beide und einer von uns wird sterben“ gedroht. Von der Anklage der Drohung wurde der Beschuldigte bekanntlich erstinstanzlich rechtskräftig freigesprochen. 7. Bestrittener/Unbestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte und der Privatkläger – beide Taxifahrer – am 26. Oktober 2013 am Morgen früh (zwischen Mitternacht und ein Uhr morgens) beim Taxistandplatz am Bahnhof E.________ nach einem Überholmanöver des Beschuldigten eine Auseinandersetzung hatten. Der genaue Verlauf der Auseinan- dersetzung wird dagegen bestritten. Folgende Ausgangslage ist auf Grund übereinstimmender Aussagen unbestritten: Der Beschuldigte befand sich in der linken Taxi-Wartekolonne an zweiter Stelle. Vor ihm verhandelte in der linken Wartekolonne ein Taxifahrer mit einem Kunden, weshalb der Beschuldigte blockiert war und nicht nach vorne fahren konnte. Nicht ganz klar ist, ob der Privatkläger in der rechten Wartekolonne an dritter Stelle ein- 6 gereiht war oder erst gerade angefahren kam, was jedoch unerheblich ist und offen gelassen werden kann. Jedenfalls fuhren die zwei vordersten Taxis in der rechten Wartekolonne in der Folge weg, worauf der Beschuldigte seine linke Kolonne ver- liess und nach rechts auf den vordersten Platz fuhr. Der Privatkläger parkierte nach dem Kolonnenwechsel des Beschuldigten den Wagen hinter diesem in der rechten Wartekolonne, stieg aus und ging zum Beschuldigten. Auch der Beschuldigte stieg aus dem Auto aus. Der Privatkläger sprach den Beschuldigten auf den vorgenom- menen Spurenwechsel an, worauf es zu einer vorerst verbalen Auseinanderset- zung kam. Bestritten werden der weitere Verlauf der Auseinandersetzung, insbesondere die jeweiligen Aussagen in der verbalen Auseinandersetzung und die anschliessenden körperlichen Handlungen der beiden Beteiligten. Der Privatkläger und der Beschul- digte erzählen diesbezüglich diametral entgegenstehende Versionen. Der Privat- kläger begab sich 26. Oktober 2013 um 10:55 Uhr zur Kantonspolizei E.________ und erstattete gegen den Beschuldigten Anzeige (pag. 1 ff.). Er führte bei der An- zeigeerstattung zusammenfassend aus, der Beschuldigte habe ihm anlässlich der verbalen Auseinandersetzung einen Kopfstoss versetzt und ihm gedroht, es habe keinen Platz mehr hier für beide, einer von ihnen beiden werde sterben (Anzeige- rapport pag. 1 ff.). Der Beschuldigte reichte hierauf gegen den Privatkläger mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 (eingelangt am 13. November 2013, pag. 36 f.) eine Gegenanzeige ein und machte geltend, der Privatkläger habe ihn anlässlich eines Wortgefechts mit dem Fahrzeugschlüssel auf den Kopf geschlagen, so dass er eine blutende Wunde davon getragen habe. Weiter habe der Privatkläger ihn auf das Übelste beschimpft. 8. Beweismittel Der Kammer stehen als objektive Beweismittel der Bericht der Notfallkonsultation des Privatklägers vom 26. Oktober 2013 (pag. 6), das Foto des Beschuldigten mit seiner Kopfverletzung (pag. 7, 39), der Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 24. November 2015 betreffend eingegangen Anruf des Privatklägers in der Tatnacht (pag. 440 ff.) und die Fotos der Schlüssel des Beschuldigten (pag. 527) zur Verfü- gung. Die Vorinstanz hat diese Beweismittel zusammengefasst wiedergegeben, hierauf wird verwiesen (pag. 590 f.). Sofern hierzu Ergänzungen anzubringen sind, erfolgen diese im Rahmen der oberinstanzlichen Beweiswürdigung. Oberinstanzlich wurde seitens Rechtsanwalt B.________ als weiteres Beweismittel ein Strafbefehl vom 30. August 2017 zugestellt, in welchem der Privatkläger u.a. wegen falscher Anschuldigung, angeblich begangen am 16. Januar 2017 z.N. des Beschuldigten, angeklagt ist. Der Strafbefehl vom 30. August 2017 betrifft aller- dings einen anderen und zeitlich deutlich späteren Vorfall, vor allem aber hat der Privatkläger dagegen Einspruch erhoben, weshalb sich daraus nichts zum vorlie- genden Vorfall ableiten lässt. Als subjektive Beweismittel zum Kerngeschehen stehen die Aussagen der direkt Beteiligten, des Beschuldigten und des Privatklägers, zur Verfügung. Weiter sind Aussagen der Zeugen I.________, H.________, J.________, K.________ und L.________ vorhanden. Die Vorinstanz hat darauf verzichtet, die wesentlichen 7 Aussagen vorab zusammengefasst wiederzugeben, sondern begann direkt mit der Beweiswürdigung und gab die Aussagen im Rahmen ihrer ausführlichen Beweis- würdigung wieder (pag. 590 ff.). Da der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Vorwürfe bestreitet und die Verteidigung bemängelt, die von der Vorinstanz vorge- tragenen beweiswürdigenden Erwägungen genügten nicht für einen Schuldspruch, kommt insbesondere der Würdigung der Aussagen des Privatklägers, der Aussa- gen des Beschuldigten und der Aussagen der Zeugen entscheidende Bedeutung zu. Die wichtigsten Aussagen werden deshalb im Folgenden vorab kurz zusam- mengefasst wiedergegeben. Auf die Wiedergabe der Aussagen der Auskunftspersonen M.________, N.________ und O.________ wird in Übereinstimmung mit der Vorinstanz verzich- tet, da diese zum interessierenden Kernsachverhalt keine sachdienlichen Angaben machen konnten. 8.1. Aussagen Beschuldigter Aussagen in der Gegenanzeige vom 28. Oktober 2013, eingelangt am 13. Novem- ber 2013, (pag. 36 f.) Der Beschuldigte führte in der Gegenanzeige an, nachdem er rechts am nicht auf- schliessenden Taxi vorbeigezogen und auf den ersten Platz gefahren sei, sei der Privatkläger sofort zu ihm gekommen und sei sehr nahe an ihn herangetreten, um ihn vermutlich einzuschüchtern. Der Privatkläger habe ihn in aggressivem Ton ge- fragt: „Warum hast du die Spur gewechselt? Gehe sofort weg von hier!“ Zwischen den beiden habe sich ein Wortgefecht ergeben und der Privatkläger habe ihm mit einem Fahrzeugschlüssel auf den Kopf geschlagen, so dass er eine blutende Wunde davon getragen habe. Er habe den Privatkläger fest zurück gestossen. Der Privatkläger habe ihn mit Wörtern wie „Arschloch“ etc. aufs Übelste beschimpft. Er habe auch gesagt: „Pass auf, ich bin Serbe, sonst hast Du ein Messer im Rücken“. Der Privatkläger habe wohl in Panik Anzeige gegen ihn erstattet, weil der Privatklä- ger ein Einbürgerungsgesuch gestellt habe und bei einem Schuldspruch das Ein- bürgerungsgesuch gestoppt werden würde. Für diesen Vorfall gäbe es zwei Zeu- gen, Frau K.________ und Herr L.________ (pag. 37). Polizeiliche Einvernahme vom 6. November 2013 (pag. 22 ff.) als Beschuldigter Der Beschuldigte gab zu Protokoll, er habe eine Anzeige gegen den Privatkläger vorbereitet, welche er auf die Post bringen werde. In dieser Anzeige seien auch Zeugen aufgeführt, welche die Situation bezeugen könnten (pag. 23). Weiter führte der Beschuldigte aus, er sei auf den ersten Platz gefahren und der Privatkläger ha- be hinter ihm parkiert und sei zu ihm gekommen. Der Privatkläger habe zu ihm ge- sagt, „du Arschloch, du musst weg von hier“. Der Privatkläger sei ganz nahe an ihn herangetreten. Er habe etwas an seinem Kopf gehört, das sei dessen Autoschlüs- sel in dessen Hand gewesen. Als er den Privatkläger weggestossen habe, habe der Privatkläger mit seinem Schlüssel in der Hand gegen den Kopf des Beschuldig- ten geschlagen. Deshalb habe er, der Beschuldigte, auch Anzeige gegen den Pri- vatkläger erstattet. Er habe ein Foto von seiner blutenden Wunde an seiner Stirn gemacht (pag. 23). Es stimme nicht, dass er den Privatkläger bedroht habe (pag. 23). Wie könne er den Privatkläger bedrohen, wenn es der Privatkläger gewesen 8 sei, der auf ihn zukomme. Das stimme nicht, der Privatkläger sei ein falscher Typ. (pag. 23). Wenn der Privatkläger ja auf ihn, den Beschuldigten, zukomme, könne es auch nicht sein, dass er dem Privatkläger einen Kopfstoss gegeben haben soll. Der Privatkläger habe ja ihn bedrängt nicht umgekehrt (pag. 24). Auf Frage, woher denn die Verletzung des Privatklägers an Lippe und Zahn stamme, antwortete der Beschuldigte, das sei ganz sicher eine Lüge, das könne gar nicht sein. Der Privat- kläger habe einem Taxi-Fahrer erzählt, dass er dem Beschuldigten mit der Anzeige zuvor kommen müsse, sonst werde es Probleme mit seiner Einbürgerung geben. Darum sehe er das Ganze als eine Lüge. Er schwöre, der Privatkläger sei dermas- sen aggressiv aus seinem Taxi gestiegen und habe ihm gedroht. Er selber habe dem Privatkläger niemals mit dem Tode gedroht, das sei eine glatte Lüge (pag. 24). Auf Frage, ob denn jemand den Vorfall beobachtet habe, da er eingangs von Zeu- gen spreche, welche er auf einer von ihm verfassten Anzeige aufgeführt habe, antwortete der Beschuldigte, er habe zwei Zeugen. Er müsse aber fragen, er wisse die Namen nicht mehr (pag. 24). Der Privatkläger erzähle eine ganz falsche Sache. Es sei eine Frechheit (pag. 24). Erstinstanzlich Hauptverhandlung vom 24./25. Februar 2016 (pag. 491 ff.), Einver- nahme als Beschuldigter Der Beschuldigte sagte aus, er habe an diesem Abend keine Brille getragen. Er brauche eine Lesebrille, aber zum Autofahren brauche er keine, auch nicht, wenn es dunkel werde (pag. 492). Nachdem er vorgefahren sei, habe der Privatkläger auf der rechten Seite parkiert, sei ausgestiegen und sei aggressiv gewesen. Der Privatkläger habe gesagt, das dürfe er, der Beschuldigte, nicht. Das stimme eigentlich, aber es gebe Situationen, in denen man es trotzdem mache. Der Privatkläger sei sehr aggressiv gewesen und bis auf 10cm an ihn herangekommen und habe ihm mehrmals gesagt, er müs- se jetzt weg. Dann sei der Privatkläger weggegangen, dann aber wieder gekom- men. Er habe dem Privatkläger erklärt, weshalb er nach vorne gefahren sei und ihm gesagt, es würden gleich wieder viele Leute kommen und dann habe er den Privatkläger zurückgestossen und ihm gesagt, er solle weggehen. Der Privatkläger sei dann wieder gekommen und er, der Beschuldigte, habe dann einfach einen Schlag an seinen Kopf gehört. Er habe zuerst gar nicht gemerkt, dass er eine Ver- letzung erlitten habe. Ein Kunde habe es ihm gesagt. Er habe dann seinen Kunden chauffiert und sei nach Hause gegangen (pag. 492 f.). Auf Frage, wie er denn rea- giert habe, als er etwas an seinem Kopf gehört habe, antwortete er, er habe ge- dacht, es sei nicht so schlimm. Es stimme, er habe den Privatkläger zurückgestos- sen, aber dieser sei so nahe zu ihm gekommen. Auf Vorhalt seiner Verletzung auf pag. 7 sagte der Beschuldigte, die Verletzung könne nur vom Autoschlüssel des Privatklägers stammen, das habe er erst später bemerkt. Der Privatkläger sei zu ihm gekommen und er habe ihm gesagt, er solle weggehen (pag. 494). Der Privat- kläger sei auf ihn zugekommen wie „zum Schlegle“ (pag 495). Er habe Angst ge- habt, dass ihn der Privatkläger schwer verletzen könnte. Es sei schnell gegangen. Er habe es einfach gehört. Er habe den Privatkläger zurückgestossen und dann sei er wieder gekommen (pag. 494). Der Privatkläger habe gesagt, „du stösst mich nicht“ und dann habe er „tag“ gehört. Er habe gedacht, der Privatkläger gäbe ihm 9 einen Klapf. Der Privatkläger habe mit der rechten Hand zugeschlagen (pag. 494). Der Vorfall habe höchstens eine Minute gedauert (pag. 497). Auf Frage, weshalb er das Foto von der Verletzung gemacht habe, sagte er, er habe es spätestens 30min nach der Fahrt mit den Herren gemacht, damit er einen Beweis für eine Anzeige habe (pag. 494). Er habe den Privatkläger zuerst mit beiden Händen am oberen Brustkorb weggestossen, dann sei der Schlag gekommen. Wenig später sei dann ein Herr in sein Taxi gestiegen und er sei weggefahren. Der Herr habe ihm dann gesagt, dass er etwas am Kopf habe (pag. 495). Auf Frage sagte er, er habe nicht bemerkt, dass der Privatkläger einen Telefonanruf gemacht habe (pag. 495). Dar- auf angesprochen, dass 00.59 Uhr ein Anruf des Privatklägers bei der Einsatzzen- trale eingegangen war, sagte der Beschuldigte, der Vorfall sei ja 00.40 Uhr pas- siert, die Passagiere würden 00:28 Uhr ankommen, ev. mit etwas Verspätung, und bräuchten einen Moment, bis sie ausgestiegen seien. Der Anruf sei dann aber 20 Minuten später gewesen, wie denn das möglich sei (pag. 494). Der Beschuldigte erläuterte weiter, er habe auf eine Entschuldigung des Privatklä- gers gewartet und habe die Anzeige einfach mal geschrieben, sie aber nicht ab- schicken wollen (pag. 496). Dann sei aber die Anzeige des Privatklägers gekom- men und er habe seine Anzeige auch abgeschickt. Die Anzeige habe er am Mon- tag nach dem Vorfall geschrieben, also am 28.10.2013. Die Aussage des Privat- klägers, wonach der Beschuldigte eine Stunde nach dem Vorfall mit ihm habe re- den wollen, stimme nicht, es sei umgekehrt gewesen (pag. 496). Auf Frage, wes- halb er bei der Polizei die Namen der Zeugen nicht habe nennen können, obwohl er deren Namen auch in der bereits verfassten Anzeige aufgeführt habe, sagte der Beschuldigte, er wisse es nicht mehr. Vielleicht habe er die Namen der Zeugen nicht nennen wollen; in dieser Zeit sei ja noch die Sache mit der Taxibewilligung gewesen; er habe keinen Zugang zu den Taxiplätzen am Bahnhof gehabt (pag. 497). Die Zeugin K.________ sei eine Arbeitskollegin. Sie sei seit 8 Jahren auch Taxihal- terin und Taxiführerin. Sonst stehe er aber in keiner anderen Beziehung zu ihr. Sie habe an diesem Abend das Auto am Bahnhof geparkt und sei mit einer Kollegin in den Ausgang gegangen. Er habe sie aber nicht wirklich gesehen. Oder doch, er habe sie schon gesehen, sie habe am Bahnhof parkiert. Sie habe den Vorfall ge- sehen. Er sei auf sie zugegangen wegen dem Vorfall (pag. 497). Die Anzeige wegen falschem Zeugnis gegen I.________ habe er, der Beschuldig- te, gemacht. Das sei ein falscher Zeuge; dieser sei gar nicht dort gewesen (pag. 497). Nach Verlesen des Protokolls hielt der Beschuldigte noch ergänzend fest, der Pri- vatkläger habe ihn auch bedroht. Er habe ihm gesagt, er sei Serbe und das nächs- te mal habe er das Messer im Rücken (pag. 497). Die Frage, ob er das anonyme Schreiben betreffend Falschaussage an I.________ bzw. an dessen Eltern geschickt habe, verneinte er. Die Anzeige dagegen sei schon von ihm (pag. 509). 10 8.2. Aussagen Privatkläger Polizeiliche Einvernahme vom 26. Oktober 2013 (pag. 11 ff.) als Auskunftsperson Der Privatkläger erläuterte, er sei aus dem Taxi ausgestiegen, zum Beschuldigten gegangen und habe gefragt, was das solle. Er habe keinen Anspruch auf den vor- dersten Warteplatz. Der Beschuldigte habe gesagt, er solle sich nicht vor den Leu- ten aufspielen, sie seien ja beides Ausländer. Der Beschuldigte habe weiter gesagt, diese Arschlöcher - er habe die Schweizer Taxifahrer gemeint – sollten ihr Gestürm nicht mitbekommen. Daraufhin habe er dem Beschuldigten gesagt, wenn er einfach zurückfahren würde, dann müsse er nicht Arschloch spielen und sie müssten nicht zusammen stürmen. Der Beschuldigte sei aus seinem Taxi ausgestiegen und habe seine Brille abgesetzt und habe ohne Vorwarnung mit seinem Kopf gegen seinen geschlagen. Der Beschuldigte sei gegen ihn losgekommen und er habe ihn mit der Hand auf Distanz gehalten, da er nicht habe zurückschlagen wollen. Er, der Privat- kläger, habe sofort sein Natel genommen und die Polizei angerufen. Der Beschul- digte sei noch zwei bis drei Mal gegen ihn losgekommen, er, der Privatkläger, habe immer wieder mit seiner ausgestreckten Hand abgewehrt und so einen weiteren Angriff verhindern können. Als der Beschuldigte gemerkt habe, dass er wirklich die Polizei anrufe, sei er zu ihm gekommen und ihm gesagt, dass es - wenn er ihn an- zeige - keinen Platz mehr für sie beide beim Bahnhof E.________ geben würde. Seine Worte seien gewesen: „Einer von uns wird sterben“. Dies sei für ihn eine Morddrohung gewesen. Er sei in sein Taxi gestiegen und habe eine geschwollene Lippe gehabt. Auch an einem Zahn habe er ihn getroffen, was beim Beschuldigten eine blutende Wunde auf der linken Seite seines Kopfes verursacht habe (pag. 12). Der Beschuldigte sei aus seinem Taxi ausgestiegen, habe seine Brille auf den Fah- rersitz gelegt resp. er habe die Brille einfach ins Wageninnere geworfen und sei auf ihn zugekommen. Unvermittelt habe der Beschuldigte ihm einen Kopfstoss ver- passt. Der Beschuldigte habe dann auch am Kopf geblutet. Er, der Privatkläger, habe sich zum Notfall des Regionalspitals E.________ begeben und sich dort vera- rzten lassen (pag. 12). Es gebe zwei Zeugen, N.________ und O.________, Angestellte von P.________ (pag. 13). Es habe niemand eingegriffen, der Vorfall habe weniger als eine Minute gedauert und die zwei anderen seien in ihren Taxis am Reden gewesen. Als er die Polizei angerufen habe, habe er seine Tür des Taxis offen gehabt und er habe die zwei gefragt, ob sie gesehen hätten, was passiert sei. Sie seien schockiert oder verwirrt gewesen. Es sei alles sehr schnell gegangen. Sie seien 2 bis 3 Meter von ihm entfernt gewesen; er könne nicht sagen, ob sie den Kopfstoss gesehen hätten (pag. 13). Erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 24/25. Februar 2016 (pag. 498 ff.), Einver- nahme als Auskunftsperson Auf Frage sagte der Privatkläger, er sei Rechtshänder (pag. 498). Auf Frage, ob er sein Auto abgeschlossen habe, bevor er zum Beschuldigten gegangen sei, erklärte er, er habe ein Fahrzeug, welches einen Taster am Türschloss habe. Diesen müs- se man nur leicht berühren, damit es schliesse. Man könne den Schlüssel eigent- lich immer in der Tasche lassen. Der Taster sei direkt am Türschloss, man müsse 11 den Schlüssel nicht benützen (pag. 498). Entsprechend habe er den Schlüssel auch in der Tasche gehabt (pag. 499). Als er zum Beschuldigten gegangen sei, sei der Beschuldigte aus dem Auto gekommen. Er habe den Beschuldigten gefragt, was das solle. Der Beschuldigte habe ihm dann ein Zeichen gegeben, dass er wie- der nach hinten zum Auto solle. Er sei dann geblieben und habe nochmals gefragt. Der Beschuldigte habe dann gesagt, gehe zurück zum Auto. Die Schweizer Arschlöcher würden beobachten, wie sie am Stürmen seien. Er habe dann nach hinten gesehen und gesehen, dass zwei P.________ Taxis dort gewesen seien und einer vom Q.________ Taxi. Er habe dann dem Beschuldigten gesagt, das spiele keine Rolle, er solle kein Arschloch sein. Dann habe der Beschuldigte ohne Vorwarnung seine Brille abgenommen, sie auf den Sitz ins Taxi geworfen und ihm eine Kopfnuss gegeben. Wie ein Fussballspieler mit dem Kopf an einen Ball schla- ge. Sie seien sehr nahe beieinander gestanden, ev. einen halben Meter Distanz, Gesicht zu Gesicht. Auf Grund der Kopfnuss sei er ein paar Schritte zurückgestol- pert. Er sei nicht umgefallen. Er sei dann zu seinem Auto zurückgegangen und ha- be mit seinem Natel 117 angerufen. Der Beschuldigte sei dann noch 2-3 Mal zu ihm gekommen. Er selber habe das Telefon in der Hand gehabt und mit der ande- ren Hand habe er ihn seitlich auf Distanz behalten. Er sei beim Telefonieren aus- serhalb des Taxis gewesen (pag. 499). Die Aussage des Beschuldigten mit dem Autoschlüssel stimme nicht. Es mache ja auch keinen Sinn mit dem Autoschlüssel von oben nach unten auf den Kopf zu schlagen und der Beschuldigte sei ja auch noch etwas grösser als er (pag. 500). Gemäss Verbal zeigte Herr C.________ den Schlüssel. Es handelt sich um ein rechteckiges schwarzes Kästchen, bei welchem auf Knopfdruck der Schlüssel rauskommt (pag. 500). Er sei mit der Polizei am Telefonieren gewesen und habe gefragt, ob sie jemanden an den Bahnhof schicken könnten. Die Polizei habe ihn dann gefragt, ob er verletzt sei. Er habe dann gesagt, es sei nur eine leichtere Verletzung. Der Polizist habe ihm dann gesagt, es sei gerade keine Patrouille frei, er solle ins Spital und am nächsten Morgen auf den Posten kommen, er könne, wenn er wolle, eine Anzeige machen. Da seine Verletzung nicht so schwer gewesen sei, habe er weiter gearbei- tet bis um 4 Uhr und sei dann nach der Schicht zum Arzt gegangen. Am nächsten morgen um ca. 9 Uhr sei er zur Polizei und habe Anzeige gemacht (pag. 500). Es stimme nicht, dass er den Beschuldigten bedroht habe. Der Beschuldigte habe dagegen, als er bemerkt habe, dass er mit der Polizei telefoniere, gesagt: „Wenn du die Polizei informierst, gibt es am Bahnhof keinen Platz für uns zwei. Einer von uns wird sterben.“ Er habe diese Aussage sehr bedrohlich und ernsthaft empfun- den und deshalb sofort Anzeige erstattet. Die Vergangenheit des Beschuldigten sei ihm bekannt. Er habe gewusst, dass der Beschuldigte schon im Gefängnis gewe- sen sei und dass er schon Stürmereien mit anderen Taxichauffeuren gehabt habe, deshalb habe er seine Drohung ernst genommen (pag. 500). Nach der Äusserung durch den Beschuldigten habe er versucht, den Beschuldigten zu ignorieren. Der Beschuldigte sei später zurück zum Bahnhof gekommen und habe ihn zu sich ge- wunken und auf den Beifahrersitz gezeigt. Er habe das aber abgelehnt und ihm den Vogel gezeigt (pag. 500). 12 Es habe etwa 10 Tage gedauert, bis die Zahnkontusion des Zahnes 21 verheilt gewesen sei. Er habe einfach Schmerzen im Oberkiefer gehabt. Der Beschuldigte habe ihn direkt an den vorderen Zähnen getroffen. Da diese aber nicht gewackelt hätten, sei er dann auch nicht zum Zahnarzt gegangen (pag. 501). Die Verletzung des Beschuldigten stamme vom Zahn des Privatklägers. Der Beschuldigte habe Blut über dem Gesicht gehabt (pag. 501). Auf Frage zu seiner Beziehung zum Zeugen I.________ sagte er, sie hätten einen grossen Altersunterschied. Er kenne I.________ nicht. Als das am Bahnhof pas- siert sei, sei eine Gruppe Jugendlicher auf der Terrasse beim Aperto gestanden. Jemand habe ihn dann auf serbo-kroatisch gefragt, ob er Hilfe brauche. Er habe „nein danke“ gesagt. Er habe dann erst viel später herausgefunden, wer es gewe- sen sei. I.________ habe einen älteren Bruder, der oft am Bahnhof sei und dieser habe ihn angesprochen und sich erkundigt. Er habe dann gesagt, dass sein Bruder den Vorfall mitbekommen habe. Das sei dann indirekt gelaufen. Er habe dann sei- nen Bruder gefragt und die Angaben von I.________ an die Polizei weitergeleitet (pag. 501). Jemand aus dieser Gruppe habe ihn gefragt, ob er Hilfe brauche. Er habe aber diese Person nicht gekannt (pag. 502). Auf Frage, weshalb er I.________ nicht vorher als Zeuge genannt habe, sagte er, weil er ihn zu diesem Zeitpunkt nicht gekannt habe (pag. 502). Die Verteidigung führte an, dass der Zeuge I.________ am R.________ in S.________, 75m entfernt vom T.________ wohne. Der Privatkläger erläuterte hierzu, es sei seine Exfrau, die am T.________ wohne. Er selber habe zum Zeit- punkt des Vorfalls zwar auch in S.________, aber an der U.________ gewohnt, nun wohne er an der V.________ in E.________. Auf Frage, weshalb denn auf der Verfügung des Gerichts vom 15. Januar 2016 stehe, dass er am T.________ woh- ne, antwortete er, er habe im Oktober 2015 noch bei seiner Exfrau gewohnt, weil seine Wohnung habe saniert werden müssen. Er habe den Wohnsitz dort belas- sen, weil sein Einbürgerungsgesuch noch laufe (pag. 502 f.). 8.3. Aussagen I.________ Einvernahme Jugendanwaltschaft vom 19. März 2015 im Verfahren wegen fal- schem Zeugnis, Einvernahme als Beschuldigter (pag. 428 ff.) I.________ gab zu Protokoll, er könne sich noch grob an den Vorfall erinnern. Am besagten Abend sei er mit seinen beiden damaligen Kollegen H.________ und J.________ zusammen gewesen. (…). Der Privatkläger habe ihn am 26. Oktober 2013 gesehen, als er sich Richtung Bus begeben habe. Ein paar Tage oder Wo- chen später habe der Privatkläger seinen Bruder gesehen und den Bruder gefragt, ob er als Zeuge aussagen würde. Dies sei sicherlich noch im 2013 gewesen, als er seinen Bruder getroffen habe (pag. 429). Der Privatkläger habe ihn einmal mit dem Taxi nach Hause gefahren. Ansonsten habe er mit dem Privatkläger nie Kontakt gehabt. Über den besagten Vorfall hätten sie nie gesprochen (pag. 429). Er habe lediglich gesehen, dass die beiden zusammen gestritten hätten und dar- aufhin der Kopfstoss erfolgt sei. Er habe nicht die ganze Zeit hingeschaut (pag. 430). 13 Auf Frage bestätigte er, dass er im Jahre 2013, kurz nach dem Vorfall, durch sei- nen Bruder angefragt worden sei, ob er als Zeuge aussagen würde, was er bejaht habe. Mit dem Privatkläger habe er nie gesprochen (pag. 430). Den Privatkläger kenne er persönlich nicht. Er wisse auch nicht, wo er wohne. Der Privatkläger und sein Bruder würden sich einfach kennen, sie seien aber nicht befreundet (pag. 430). Sein Bruder habe ihn auf den Vorfall angesprochen und gefragt, was sich er- eignet habe. Er habe seinem Bruder vorgängig nichts vom Vorfall erzählt gehabt. Er habe seinem Bruder gesagt, was er gesehen habe. Sein Bruder habe daraufhin C.________ mitgeteilt, dass er als Zeuge aussagen würde (pag. 430). Nach dem Vorfall sei er Richtung Bushaltestelle gegangen. Er habe auf den Moon- liner gewollt. Ob dieser gleich gefahren sei, wisse er nicht mehr (pag. 430). Sie hät- te sich bei der Bushaltestelle aufgehalten und dort gewartet. Seine beiden Kollegen hätten von diesem Vorfall wahrscheinlich nichts mitbekommen. Sie hätten zusam- men gesprochen. Er habe auch nur ab und zu hingeschaut. Er habe auch lediglich den Kopfstoss gesehen (pag. 430). Erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 24./25. Februar 2016 (pag. 505 ff.), Ein- vernahme als Zeuge I.________ erläuterte, sie seien dort am Sitzen gewesen und hätten auf den Bus gewartet. Er und Kollegen, dort wo jetzt das neue Aperto sei. Er habe dann beim ersten Taxistand eine lautere Auseinandersetzung gehört und habe immer wieder hingeschaut. Er habe gesehen, dass der Beschuldigte einen Kopfstoss gegen den Privatkläger gemacht habe. Der Beschuldigte sei dann in sein Auto gestiegen und weggefahren. Mehr wisse er nicht mehr (pag. 505). Die Zeit könne er nicht mehr sagen, er habe auch keine Verletzung gesehen. Er habe nur gesehen, wie Herr C.________ sich danach mit einem Tuch das Gesicht geputzt habe (pag. 506). Die ihm vorgehaltene Aussage des Beschuldigten mit der Version des Autoschlüssels stimme nicht. Er selber habe gesehen, wie sie nahe beieinander gewesen seien, auseinandergegangen seien und wieder zusammengekommen seien. Dann sei der Kopfstoss passiert und der Beschuldigte sei weggefahren. Er hätte das ja gehört, er sei recht nahe gesessen, ca. 6 Meter (pag. 506). Auf Frage, ob er wisse, wie es zur Verletzung gemäss pag. 7 gekommen sei, sagte er, durch den Kopfstoss. Er wisse nicht genau, wo dieser ihn getroffen habe, aber vielleicht habe er ihn an ei- nem Eckzahn oder so getroffen (pag. 506). Auf den Eckzahn komme er, weil er selber mal im Fussball jemanden unabsichtlich einen Kopfstoss gegeben habe und so ein Zahn sei recht hart (pag. 508). An das Fragen, ob der Privatkläger Hilfe brauche, könne er sich nicht erinnern. Er wisse nicht, wer das gesagt habe, er sei es nicht gewesen, der Rest stimme. Er habe einen älteren Bruder und dem habe er dann seine Angaben gegeben und der Bruder habe sie dann weitergeleitet (pag. 506). Er habe seinen Kollegen gesagt, sie sollten mal rüberschauen. Sie hätten dann ge- sagt, es sei nicht so wichtig und gehe sie nichts an (pag. 507). Er habe den Privat- kläger nicht richtig gekannt. Er habe ihn vielleicht zwei, drei Mal von der Stadt nach Hause gefahren, dies sei vor dem 26. Oktober 2013 gewesen. Er habe vom Privat- kläger nur gewusst, dass er C.________ heisse, mehr nicht. Auf Frage von Rechtsanwalt B.________, ob ihm bekannt sei, dass die Exfrau von C.________ 14 am T.________ in S.________ wohne, sagte er, nein das habe er nicht gewusst, das habe er heute zum ersten Mal gehört (pag. 507). C.________ habe ihn vor dem Vorfall auch schon nach Hause gefahren, er habe aber nicht gewusst, dass er dort wohne (pag. 508). 8.4. Aussagen H.________ Aussagen H.________ im Verfahren gegen I.________ wegen falschem Zeugnis (pag. 434 ff.), Einvernahme als Zeuge Es stimme, dass sie an diesem Tag auf der Mauer vor dem Aperto neben den Au- tos gesessen seien. Er habe an diesem Abend auch Alkohol getrunken und die zwei Taxichauffeure erst wahrgenommen, als sie zu streiten begonnen hätten. Er habe gedacht, sie hätten gestritten, weil ein Taxichauffeur dem anderen den vor- dersten Platz weggenommen habe. Zuerst hätten sie verbal gestritten. Plötzlich habe einer der beiden am Kopf geblutet, aber er wisse nicht, welcher und wo er genau geblutet habe. Sie seien ca. 5m davon entfernt gesessen mit Blickrichtung gegen die Taxis (pag. 435). Er habe keinen Schlag gesehen, von keinem der bei- den (pag. 435). Als der eine Taxichauffeur geblutet habe, seien sie von den anderen Taxichauffeu- ren auseinander genommen worden. Er habe sich nicht eingemischt (pag. 435). 8.5. Aussagen J.________ Aussage J.________ im Verfahren gegen I.________ wegen falschem Zeugnis, (pag. 437 ff.), Einvernahme als Zeugin Sie wisse nicht mehr genau, um was es gehe. Nachdem I.________ sie auf Face- book kontaktiert habe, habe sie sich Gedanken über den besagten Abend gemacht (pag. 438). Sie habe aber sonst keinen Kontakt mit I.________, die Schlägerei sei daher nie ein Thema gewesen (pag. 439). Sie sei dazumal mit H.________ zu- sammen gewesen. Da er sie jedoch genervt habe, sei sie dann nach Hause ge- gangen. Von einer Schlägerei am Bahnhof E.________ habe sie nichts mitbekom- men (pag. 438). Auf Vorhalt des Kartenausschnittes des Bahnhofs E.________ sagte sie, vielleicht sei sie auch noch beim Bahnhof E.________ in der Nähe des Taxistandes gewe- sen. Sie wisse es nicht mehr. Sie wisse noch, dass sie dort auf der Mauer geses- sen seien. Da H.________ andere Frauen angemacht habe, sei sie früher gegan- gen. Sie könne daher zu der Schlägerei nichts sagen (pag. 438). 8.6. Aussagen K.________ Polizeiliche Einvernahme am 18. Dezember 2013 (pag. 15 ff.), Einvernahme als Auskunftsperson Auf Frage, in welchem Verhältnis sie zu den Parteien stehe, antwortete sie, sie würden zusammen arbeiten. Sie seien alle selbständig und würden einander je- weils die Fahrbestellungen weiter geben. Sie sei damals privat mit einer Kollegin unterwegs gewesen, diese habe ihr Auto beim Bahnhof parkiert. Sie seien vom Kino W.________ hergekommen und von der X.________ her auf der Y.________ zum Bahnhofplatz spaziert. Sie hätten 15 sich etwa auf der Höhe des Kiosk Z.________ befunden. Sie hätten gesehen, wie Herr C.________ mit seiner Hand oder Faust gegen den Kopf von Herrn A.________ geschlagen habe. Ob mit der Faust oder mit der flachen Hand könne sie nicht mehr sagen. Es sei ja Nacht gewesen, es sei dunkel gewesen. Der Be- schuldigte habe daraufhin den Privatkläger mit einer Hand, da sei sie sich nicht mehr ganz sicher, zurückgestossen. Sie könne nicht mehr sagen, wohin der Be- schuldigte den Privatkläger gestossen habe. Sie habe eine ziemlich grosse Distanz zu den beiden gehabt, so habe sie es nicht genau sehen können. Sie habe nur ge- sehen, dass Herr C.________ nach dem Stoss des Beschuldigten ziemlich zurück- gestolpert sei, er sei aber nicht hingefallen. Ein Mann sei dann beim Beschuldigten ins Taxi gestiegen und er sei weggefahren. Sie sei dann mit ihrer Kollegin zum Au- to der Kollegin gegangen und sei nach Hause gegangen. Für sie sei das nicht eine aufregende Sache gewesen, solche Vorfälle würden öfters auf den Taxistandplät- zen passieren (pag. 16). Sie sei Inhaberin der Taxifirma AA.________, sie sei dort alleine tätig (pag. 16). Es sei einfach ein Gebrüll gewesen zwischen den beiden Herren. Es seien beidsei- tig Schimpfwörter gefallen, welche, wisse sie nicht mehr (pag. 17). Erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 24./25. Februar 2016 (pag. 514 ff.), Ein- vernahme als Zeugin Sie arbeite mit den Parteien zusammen. Sie habe mit beiden nicht über den Vorfall gesprochen (pag. 514). Sie sei mit ihrer Kollegin im Kino gewesen, sie seien über die X.________ zurück- gegangen. Als sie um die Ecke gekommen seien, bzw. bevor sie um die Ecke ge- kommen seien, hätten sie schon laute Stimmen gehört. Dann, als sie um die Ecke gekommen sei, habe sie gesehen, dass Herr C.________ mit der gestreckten Hand am Kopf von Herr A.________ gewesen sei und dass Herr A.________ ihn fest zurückgestossen habe. Auf Frage sagte sie, er habe mit dem Arm im rechten Winkel geschlagen (pag. 514). Der Beschuldigte habe den Privatkläger mit voller Wucht mit beiden Händen zurückgestossen. Vom Gespräch zwischen den beiden habe sie nichts mitbekommen (pag. 515). Der Beschuldigte habe sie am Morgen früh angerufen, also am 26., und ihr das er- zählt. Sie habe ihm auch gesagt, dass sie es gesehen habe. Sie habe dann einen Kunden an den Bahnhof gebracht und gedacht, wenn sie Herrn C.________ sehe, würde sie ihn darauf ansprechen. Sie habe ihn dann beim AB.________ gesehen, er habe dann den Kopf gedreht und seither nicht mehr mit ihr gesprochen (pag. 515). Der Beschuldigte habe nur gesagt, dass er mit Herrn C.________ wegen dem Platz gestürmt habe. Der Vorfall habe um ca. 00.40 Uhr stattgefunden (pag. 515). Der Beschuldigte habe eine Lesebrille, aber zum Autofahren trage er keine (pag. 515). Auf Frage von Rechtsanwalt D.________, ob sie Taxihalterin des AC.________ Taxis sei, antwortete sie, sie sei Taxihalterin des AC.________ Taxi gewesen und 16 jetzt sei sie es wieder (pag. 516). Der Beschuldigte und sie seien kein Paar gewe- sen (pag. 516). 8.7. Aussagen L.________ Polizeiliche Einvernahme vom 18. Dezember 2013 (pag. 20), Einvernahme als Auskunftsperson L.________ verwechselte eingangs seiner Erzählung offensichtlich die Standorte der beiden Taxis. Er schilderte jedoch, wie die Taxis nach vorne gefahren seien, um Leute aufzuladen. Er sagte auch, dass er zum Zeitpunkt, als sich C.________ nach vorne zum Taxi von Herrn A.________ begeben habe, nicht mehr vor Ort ge- wesen sei, weil er selber schon Fahrgäste geladen gehabt hätte. Auf Frage, ob er von den Herren C.________ oder A.________ noch auf den Vor- fall angesprochen worden sei, erläuterte er, „der AC.________“ (A.________) sei noch zu ihm gekommen und habe mit ihm geredet. Was er ihm genau erzählt habe, wisse er wörtlich nicht mehr. Er habe irgendetwas von einem Kopfschlag gesagt und dass er sich das Blut habe abwaschen müssen. Sonst wisse er nichts mehr. Der Beschuldigte habe ihn gestern noch darauf angesprochen und nachgefragt, was er gesehen habe. Er meinte, dass er, L.________, ja gar nichts gesehen habe. Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass er vom Akt selber gar nichts gesehen ha- be. Erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 24./25. Februar 2016 (pag. 511 ff.), Ein- vernahme als Zeuge Der Privatkläger und der Beschuldigte seien beide Arbeitskollegen. Er konnte sich nicht mehr an Details erinnern. Auch nicht an die Aussage des Beschuldigten nach dem Vorfall betreffend Kopfschlag. Er habe einzig den Grund des Vorfalls mitbe- kommen, wie es zu Stande gekommen sei; den Vorfall selber habe er nicht gese- hen (pag. 511 f.). Auf Frage, ob der Beschuldigte damals eine Brille getragen habe, sagte er, er kön- ne es nicht beschwören, aber er habe oft eine getragen zum Schreiben und so (pag. 512). Mit den anderen Taxichauffeuren habe er schon über den Vorfall ge- sprochen, aber von den Parteien sei er nicht angesprochen worden (pag. 512). Auf Frage, ob er wisse, wie es zur Verletzung des Beschuldigten auf pag. 7 ge- kommen sei, sagte er, er habe einfach gehört durch eine Verletzung wegen eines Gegenstandes, aber er selber könne es nicht sagen. Er kenne I.________ nicht. K.________ sei die Partnerin des Beschuldigten. Er wisse aber nicht, ob es die aktuelle Partnerin sei (pag. 512). Auf Frage von Rechtsanwalt B.________, ob er sich an eine Gruppe Jugendlicher in der Nähe des Taxistandes erinnern könne, sagte er, nicht dass er es gesehen hätte, nicht dass er wüsste (pag. 513). 17 III. Beweiswürdigung 9. Erstinstanzliche Beweiswürdigung Die Vorinstanz erachtete nach erfolgter Aussageanalyse und Verknüpfung der Aussagen mit den objektiv vorhandenen Beweismitteln zusammenfassend die Ver- sion bzw. die Aussagen des Privatklägers als glaubhaft. Sie führte aus, seine Aus- sagen würden im Gesamtkontext Sinn ergeben und kaum Unklarheiten offen las- sen. Der vom Privatkläger geschilderte Tathergang würde durch die Aussagen des Zeugen I.________ gestützt. Die Version des Beschuldigten hingegen sei nicht stimmig, lasse zahlreiche Fragen offen und der Beschuldigte gerate teilweise in Er- klärungsnot. Die Vorinstanz erachtete damit den angeklagten Sachverhalt als er- stellt. 10. Parteivorbringen 10.1. Rechtsanwalt B.________ Die Verteidigung brachte zusammenfassend vor, die Vorinstanz hätte nach erfolg- ter Beweiswürdigung erhebliche, unüberwindbare Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung haben müssen. Die Vorinstanz habe durch ihre Sachverhaltsfeststellung und anschliessende Verurteilung den Grundsatz in dubio pro reo missachtet. Die Verteidigung begründete dies zusammenfassend u.a. damit, dass die Aussagen des Privatklägers falsch gewürdigt worden seien, diese seien unglaubhaft und inkohärent, insbesondere seien Lügensignale übersehen worden. So sei es beispielsweise nicht möglich, mit der Polizei zu telefonieren und gleichzeitig Schläge des Beschuldigten abzuwehren und mit anderen Taxichauffeu- ren zu sprechen. Es seien aber auch Realitätskriterien von der Vorinstanz kreiert worden, welche eigentlich gar keine seien. Z.B. die gemäss Privatkläger vom Be- schuldigten angeblich ins Auto geworfene Brille, zumal nicht einmal bewiesen sei, dass der Beschuldigte die Brille am Tatort überhaupt getragen habe. Auch die Tat- sache, dass ein aussagekräftiger Zeuge (I.________) erst nach fast einem Jahr genannt worden sei, müsse Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Privatklä- gers und des genannten Zeugen wecken. Die Aussagetauglichkeit des Zeugen I.________ sei weiter zu bemängeln, weil das Verhältnis des Zeugen zum Privat- kläger durch die Verbindung zum Bruder des Privatklägers undurchsichtig, seltsam und widersprüchlich sei. Der Zeuge I.________ soll gemäss eigenen Aussagen in der besagten Nacht mit zwei weiteren Kollegen (H.________ und J.________) in der Nähe gewesen sein und er soll den Vorfall gesehen haben. Seine Aussagen würden sich aber nicht mit den Aussagen von J.________ decken, gemäss wel- chen nicht mal klar sei, ob sie überhaupt vor Ort gewesen seien, was die Aussage von L.________ bestätige, welcher an diesem Abend keine Gruppe von Jugendli- chen gesehen habe. Ebenfalls stünden die Aussagen von I.________ im Wider- spruch zu den Aussagen von H.________ in Bezug auf den genauen Standort, wo die Gruppe Jugendlicher während dem Vorfall gestanden sein soll, was ebenfalls die Vermutung nahe lege, dass sie gar nicht vor Ort gewesen seien. Auf die Aus- sagen der Zeugen, insbesondere auf die Aussagen von I.________, könne somit nicht abgestellt werden. Als einzig objektiv vorhandene Beweismittel würden der Anruf des Privatklägers bei der Polizei (welcher komischerweise viel später erfolgt 18 sei, als der Vorfall sich ereignet habe) und der Arztbericht des Notfallzentrums vor- liegen. Die Vorinstanz habe in ihrer Urteilsbegründung den mutmasslichen Sach- verhalt beinahe aus dem Blauen heraus konstruiert. Wenn der Staat wie hier die Beweise für die urteilsrelevanten Tatsachen nicht bringen könne, dann sei der Be- schuldigte auf Grund des Untersuchungsgrundsatzes, der Unschuldsvermutung und des Rechts des Beschuldigten auf ein faires Verfahren freizusprechen. Auf Grund der Beweislage würden erhebliche, unüberwindbare Zweifel an den tatsäch- lichen Voraussetzungen für eine Verurteilung vorhanden bleiben, weshalb die Vor- instanz in dubio pro reo von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt hätte ausgehen und den Beschuldigten hätte freisprechen müssen. 10.2. Rechtsanwalt D.________ Rechtsanwalt D.________ widerlegte aus seiner Sicht die von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachten angeblichen Unstimmigkeiten und Widersprüche in den Aussagen der Zeugen I.________, H.________ und J.________. Insbesonde- re führte er aus, dass in Anbetracht der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten (Fo- to eingereicht) und der Tatsache, dass die Terrasse auf allen Seiten von einer 50cm hohen Mauer umgeben sei, keine Widersprüche in den Distanzangaben be- stehen würden. Ebenfalls führte er aus, es würden keine Undurchsichtigkeiten im Verhältnis zwischen den Zeugen und dem Privatkläger bestehen. Als Taxichauffer habe man erfahrungsgemäss vielfältige Kontakte zu ständig wechselnden Fahrgäs- ten, welche im Rahmen der üblicherweise während Taxifahrten geführten Ge- spräche zwangsläufig auch ein Informationsaustauch stattfinden würde. Daher sei es nicht aussergewöhnlich, dass der Privatkläger z.B. über Fahrgäste zu Informati- onen über mögliche Zeugen des Vorfalls gekommen sei. Vielmehr sei die Zeugen- aussage der Geschäftspartnerin des Beschuldigten, K.________, nicht glaubhaft. Es sei doch merkwürdig, dass sie sich exakt im Zeitpunkt der Auseinandersetzung auf der gegenüberliegenden Strassenseite des Taxistandplatzes aufgehalten ha- ben soll und aus erheblich grösserer Distanz als die Zeugen I.________, H.________ und J.________ wesentlich mehr Details erkannt haben will. Rechts- anwalt D.________ führte im Ergebnis aus, es sei auf die vorinstanzliche Sachver- haltserhebung und Beweiswürdigung abzustellen. Es gebe keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden oder gar unüberwindbaren Zweifel, dass sich der Sach- verhalt so verwirklicht habe, wie dies der Privatkläger und die verschiedenen Zeu- gen beschrieben hätten. Es sei weder eine Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes, noch der Unschuldsvermutung, noch des Rechts auf ein faires Verfahren erfolgt. 11. Oberinstanzliche Beweiswürdigung Für die Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 587 ff.). 11.1. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Die Vorwürfe der Drohung und des Kopfstosses gegenüber dem Privatkläger wur- de vom Beschuldigten konsequent bestritten, was sein Recht ist, weil er sich nicht selber belasten muss. Die Tatsache, dass er diese Vorwürfe bestreitet, ist somit nicht zu seinen Ungunsten zu würdigen. Trotzdem sind seine Aussagen einer Aus- 19 sagewürdigung zugänglich, wobei auffällt, dass er die gemachten Vorwürfe in ste- reotyper Weise vehement und absolut verneint, auf Fragen mit Gegenfragen rea- giert oder gleich zum Gegenangriff übergeht und oft plakativ antwortet. So bei- spielsweise, wenn er fragt oder entgegnet: „Wie kann ich ihn denn bedrohen, wenn er auf mich zukommt?“ (pag. 23 Z. 53), „Nein, nein, das ist ganz falsch. Es ist ein falscher Typ.“ (pag. 23 Z. 58), „Wie kann es sein? Wo ist das passiert? Wenn es auf dem vordersten Platz passiert sein soll, kann dies gar nicht sein.“ (pag. 24 Z. 63 f.), „Er kommt auf mich zu und wie kann es sein, dass ich ihm einen Kopfstoss ge- ben soll?“ (pag. 24 Z. 68 f.), „Das ist ganz sicher eine Lüge. Das kann gar nicht sein“ (pag. 24 Z. 73), „Ich schwöre ihnen, er ist dermassen aggressiv aus seinem Taxi gestiegen und hat mich bedroht. Ich habe ihn niemals mit dem Tode bedroht. Das ist eine glatte Lüge.“ (pag. 24 Z. 83 f.), „Er erzählt eine ganz falsche Sache“ (pag. 24 Z. 94), „Es ist eine Frechheit“ (pag. 24 Z. 95), „Sicher nicht“ (pag. 24 Z. 100), „Das ist total falsch. Diese Beschuldigung hat er selber kreiert. Wieso soll ich das sagen? Er hat auch gesagt, ich habe gesagt Schweizer Arschlöcher, wieso soll ich das sagen?“ (pag. 495 Z. 41 ff.). Daraus erhellt, dass in den Schilderungen des Beschuldigten doch einige Lügensignale auszumachen sind. Der Beschuldigte schilderte immerhin die äussere Handlung der Auseinanderset- zung über die Einvernahmen hinweg annähernd gleich, nämlich, dass der Privat- kläger aus dem Taxi gestiegen, zum Beschuldigten gegangen sei und den Be- schuldigten bedroht habe. Der Privatkläger sei ganz nahe an den Beschuldigten herangetreten und habe etwas in den Händen gehalten. Der Beschuldigte habe den Privatkläger weggestossen. Es könne sein, dass er dabei ziemlich zurückge- stolpert sei. Der Privatkläger sei dann wiedergekommen und der Beschuldigte habe einfach einen Schlag an seinem Kopf gehört. Der Schlag habe ihn in der Mitte der Stirn getroffen und dort eine blutende Wunde verursacht. Der Beschuldigte habe zuerst gar nicht gemerkt, dass er eine Verletzung habe. Ein Kunde habe es ihm später gesagt. Die Verletzung sei durch den Schlag entstanden und könne nur durch den Autoschlüssel erfolgt sein. Auffallend ist, dass seine Aussagen zum Kerngeschehen, also betreffend Drohung und Schlag, doch eher abstrakt, karg und eintönig ausfallen. So sagte er betreffend der Drohung in seiner ersten, zeitnäheren Einvernahme lediglich aus, der Privatkläger sei aus seinem Taxi ausgestiegen und habe ihn bedroht. Anlässlich des später eingereichten schriftlichen Berichts wurde durch seinen Rechtsanwalt sodann ausgeführt, der Privatkläger habe dem Be- schuldigten damit gedroht, ihm ein Messerstich in den Rücken zu versetzen, was der Beschuldigte dann auch an der anschliessenden erstinstanzlichen Hauptver- handlung bestätigte. Der Drohung fehlt es jedoch an zeitlicher und situativer Ein- bettung in die Auseinandersetzung. Zudem mutet es komisch an, dass in der auf den 28. Oktober 2013 datierten Anzeige, welche jedoch erst am 13. November 2013 bei der Polizei einging (pag. 36), bereits der genaue Wortlaut der Drohung genannt wurde, während der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 6. No- vember 2013 lediglich pauschal darüber sprach. Ebenfalls ist der Vorinstanz bei- zupflichten, dass in Bezug auf den Schlag auffällt, dass der Beschuldigte diesen nur sehr vage und ungenau beschrieb und auch auf Nachfrage nicht detailliert über die Bewegung, Haltung etc. Auskunft geben konnte. Er habe dann einfach „tac“ gehört. Der Privatkläger habe mit der rechten Hand zugeschlagen (pag. 494). Er 20 habe zuerst gar nicht gemerkt, dass er eine Verletzung habe, ein Kunde habe es ihm später gesagt (pag. 492 f.). Trotzdem weiss er und ist er sich sicher, dass die Verletzung durch den Autoschlüssel entstanden ist. Dies ist insbesondere auch deshalb erstaunlich, weil ja der Schlag des Privatklägers gemäss Version des Be- schuldigten als Reaktion auf sein Wegstossen erfolgt sei und nicht, wie von ihm auch geltend gemacht, einfach auf „tac“. Weiter schilderte der Beschuldigte zwar einige Interaktionen und Gesprächsstellen, doch fallen diese eher spärlich und einseitig auf. So schilderte der Beschuldigte oftmals nur die verbalen Aktionen des Privatklägers, seine eigenen Reaktionen hierauf fehlen jedoch meist: „du Arschloch“, „du musst weg von hier“, „du musst jetzt weg“, „du stösst mich nicht“. Ausnahme: „ich habe mehrmals gesagt, ich wolle nicht stürmen“, „du hast gesehen, dass der andere mich blockiert hat und es kom- men gleich wieder Leute“ (pag. 23, 493, 494). In einer Aussage äusserte der Be- schuldigte auch Gefühle, doch auch dies nur dürftig und eher pauschal: „Ich hatte Angst, dass er mich schwer verletzt“ (pag. 494). An weiterführenden Realitätskrite- rien mangelt es in den Aussagen des Beschuldigten hingegen weitgehend. Die Vorinstanz führte aus, dass der Beschuldigte zudem auch nicht davor zurück- geschreckt habe, dem Zeugen I.________ und dessen Eltern vor der Einvernahme in der Hauptverhandlung ein anonymes Schreiben zuzuschicken mit dem Geset- zestext zum Tatbestand des falschen Zeugnisses (pag. 530-537). Obwohl es der Beschuldigte bestritten habe, gehe die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldig- te der Urheber dieser Schreiben sei. So habe der Verfasser ein „Insiderwissen“, das nur ein Direktbeteiligter gehabt haben könne. Weiter seien die Schreiben in S.________ aufgegeben worden, dem Wohnort des Beschuldigten. Nachdem I.________ trotz dieser Schreiben Aussagen gemacht habe, habe der Beschuldigte gegen ihn eine Anzeige wegen falschen Zeugnisses eingereicht. Zudem habe er nach Urteilsfällung auch gegen H.________ Anzeige wegen falschen Zeugnisses eingereicht, obwohl dieser ja zum Kerngeschehen nichts habe aussagen können, sondern nur bestätigt habe, sich an diesem besagten Abend in der Nähe des Taxi- standes aufgehalten zu haben. Es liegt auf der Hand, dass es der Beschuldigte war, welcher die anonymen Schreiben verfasst hat, doch kann diese Frage offen gelassen werden, nachdem in diesem Verfahren nicht darüber geurteilt werden muss. Bereits eine isolierte Betrachtung der Aussagen des Beschuldigten führt zum Schluss, dass Realitätskriterien nur spärlich vorhanden sind und die Lügensignale deutlich überwiegen. Es bleiben auch einige Ungereimtheiten und Fragen offen, welche an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten stark zweifeln las- sen. Die Kammer geht damit von einem geringen Wahrheitsgehalt der isoliert be- trachteten Aussagen des Beschuldigten aus, diese sind jedoch im Folgenden noch im Lichte der weiteren Beweismittel zu betrachten. 21 11.2. Würdigung der Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger schilderte den äusseren Ablauf der Auseinandersetzung ebenfalls über alle Einvernahmen hinweg konstant gleich: Er stritt ab, den Beschuldigten ge- schlagen oder bedroht zu haben. Er beschrieb eine verbale Diskussion und dass der Beschuldigte aus seinem Taxi ausgestiegen sei. Er sagte weiter aus, der Be- schuldigte habe seine Brille abgezogen, die Brille ins Wageninnere geworfen und ihm ohne Vorwarnung einen Kopfstoss gegeben. Der Privatkläger sei dann zu sei- nem Auto zurückgegangen und habe sofort mit seinem Mobiltelefon ausserhalb des Taxis die Nummer 117 angerufen. Der Beschuldigte sei noch zwei- bis dreimal auf ihn losgegangen. Der Privatkläger habe den Beschuldigten mit der ausge- streckten Hand abgewehrt und habe mit der Polizei telefoniert. Als der Beschuldig- te dies bemerkt habe, sei er zu ihm gekommen und habe gesagt, dass wenn er ihn anzeige, es keinen Platz mehr für sie beide beim Bahnhof E.________ geben wer- de, die Worte hätten gelautet: „Einer von uns wird sterben“. Danach und in den nächsten Tagen habe er den Beschuldigten ignoriert. Als der Beschuldigte ihn zu sich gewunken habe, habe er abgelehnt und ihm den Vogel gezeigt. Die Aussagen des Privatklägers sind mit zahlreichen Realitätskriterien versetzt. So schilderte er etwa Details, wie dass der Beschuldigte seine Brille abgezogen und ins Wageninnere geworfen habe, und gab an, der Kopfschlag sei wie wenn „ein Fussballspieler mit dem Kopf ein Ball schlägt“ erfolgt (pag. 12, 499). Er schilderte zahlreiche Interaktionen bzw. Gespräche. Er gab jedoch im Gegensatz zum Be- schuldigten mehrheitlich das ganze Wechselspiel der Aussage wieder. So z.B., der Beschuldigte habe gesagt, dass er sich nicht vor den Leuten aufspielen solle, sie seien ja beides Ausländer. Diese Arschlöcher von Schweizer Taxifahrern sollten ihr Gestürm nicht mitbekommen. Er habe dem Beschuldigten gesagt, wenn er einfach zurückfahren würde, dann müsse er nicht Arschloch spielen und sie müssten nicht zusammen stürmen (pag. 11). Oder der Privatkläger habe den Beschuldigten ge- fragt, was das solle. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, gehe zurück zum Auto. Die Schweizer Arschlöcher würden beobachten, wie sie am Stürmen seien. Er habe dann dem Beschuldigten gesagt, dass das keine Rolle spiele, er solle kein Arsch- loch sein (pag. 499). Weiter beschrieb der Privatkläger Gefühlsmomente: „ich habe ihn nicht erwartet“, „völlig überrascht“ (pag. 12); er habe die Aussage des Beschul- digten sehr bedrohlich und ernsthaft empfunden (pag. 500). Die konstante, detail- lierte und bildliche Schilderung des Privatklägers, wie der Beschuldigte seine Brille abgenommen und in sein Fahrzeug auf den Beifahrersitz geworfen hat, stellt für die Kammer ein Realkriterium dar, welches wirklich Erlebtes indiziert. Dafür, dass der Beschuldigte anfänglich seine Lesebrille tatsächlich trug, spricht zumindest die ent- sprechende Äusserung von L.________ hierzu (pag. 512). Weiter fällt auf, dass die Aussagen des Privatklägers frei von Mehrbelastungen sind. Der Privatkläger zeigt keine Tendenz in seinen Aussagen, das Vorgefallene zu dramatisieren. So sagte er beispielsweise aus, nach dem Schlag sei er ein paar Schritte zurückgestolpert, aber nicht umgefallen (pag. 499). Weiter gab er an, er sei anschliessend in sein Taxi gestiegen und habe eine geschwollene Lippe gehabt. Da seine Verletzung nicht gravierend gewesen sei, habe er bis 4 Uhr weitergear- beitet und sei erst nach seiner Schicht zum Arzt gegangen (pag. 12, 500). Er habe 22 der Polizei am Telefon gesagt, es sei nur eine leichte Verletzung (pag. 500). Weiter spricht für die Glaubhaftigkeit des Privatklägers, dass dieser von sich aus über die Verletzung des Beschuldigten gesprochen und diese nicht verharmlost hat. Der Beschuldigte habe ihn an einem Zahn getroffen, was bei diesem eine blutende Wunde an der linken Seite des Kopfes verursacht habe (pag. 12 f., 501). Die Verteidigung machte schliesslich in Zusammenhang mit einem Motiv für eine Falschbezichtigung beim Privatkläger auch in der Berufungsbegründung erneut geltend, der Privatkläger habe die Strafanzeige wegen einer so kleinen Lappalie nur gemacht, um in seinem hängigen Einbürgerungsverfahren nicht gestört zu wer- den. Bereits vorinstanzlich machte der Beschuldigte geltend, er gehe davon aus, der Privatkläger habe befürchtet, dass sein Verhalten Konsequenzen haben und sein Einbürgerungsgesuch gefährden könnte. Deshalb habe der Privatkläger ihn angezeigt. Dieser Argumentation kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Sofern der Privatkläger tatsächlich ein Schlag gegen den Beschul- digten ausgeführt und deswegen Angst um sein Einbürgerungsgesuch gehabt hät- te, hätte er sich in der Zeit nach dem Vorfall wohl stillgehalten und abgewartet, wie sich der Beschuldigte verhalten würde. Erst, wenn der Beschuldigte eine Anzeige gegen ihn eingereicht hätte, hätte er sich eine Gegenanzeige überlegen können. Dass der Privatkläger aber bereits am Morgen nach dem Vorfall (und somit vor dem Beschuldigten) eine Anzeige gegen den Beschuldigten einreichte, zeigt, dass es dem Privatkläger mit seiner Anzeige nicht darum gegangen ist, sein Einbürge- rungsgesuch zu „retten“. Die Verteidigung führte weiter aus, es sei nicht möglich, mit der Polizei zu telefonie- ren und gleichzeitig Schläge des Beschuldigten abzuwehren und mit anderen Taxi- chauffeuren zu sprechen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Privatkläger zu kei- nem Zeitpunkt aussagte, diese drei Dinge gleichzeitig gemacht zu haben. Der Pri- vatkläger hielt - nachdem er ausgesagt hatte, die Polizei angerufen zu haben - le- diglich fest, dass der Beschuldigte noch zwei bis drei Male auf den Privatkläger losgekommen sei, jedoch nicht, dass dies während des Telefonanrufs gewesen sein soll. Es ist aus dem Kontext heraus so zu verstehen, dass der Privatkläger meinte, dass der Beschuldigte nach dem Kopfschlag noch zwei bis dreimal auf ihn zugekommen sei. Entsprechend verhält es sich mit der Aussage, wonach er, als er die Polizei angerufen gehabt habe, die zwei Taxichauffeure gefragt habe, ob sie gesehen hätten, was passiert sei. Er sagte zu keinem Zeitpunkt, dass dies gleich- zeitig erfolgt sei, sondern es ist dies ebenfalls im Kontext zeitlich versetzt zu ver- stehen. Diese Aussagen stellen jedenfalls nach Ansicht der Kammer keine Lügen- signale dar. Die Aussagen des Privatklägers enthalten bereits isoliert betrachtet insgesamt deutlich mehr Realitätskriterien als die Aussagen des Beschuldigten; zudem sind sie frei von Lügensignalen. Die Aussagen des Privatklägers sind detailliert, stimmig und nachvollziehbar. Es wird sich im Folgenden zeigen, dass die bereits isoliert be- trachtet glaubhaften Aussagen des Privatklägers durch die weiteren Beweismittel untermauert werden. 23 11.3. Würdigung der Aussagen der Zeugen und weiteren Auskunftspersonen I.________ In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet auch die Kammer die Aussagen von I.________ als glaubhaft. Er blieb in seinen Aussagen konstant und gab so- wohl in seiner Einvernahme bei der Jugendanwaltschaft als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gleichbleibend an, er habe einen Streit be- merkt und dann einen Kopfstoss gesehen. Anschliessend sei der Beschuldigte weggefahren (pag. 430, 505, 506). Seine Aussagen sind sachlich und enthalten keine Übertreibungen. So hielt er beispielsweise fest, er habe keine Verletzung ge- sehen, und gab an, dass er gewisse Sachen nicht gesehen habe (pag. 430, 506). Die Aussagen von I.________ wurden im Übrigen auch durch die Aussagen von H.________, welcher bestätigte, dass sie auf der Mauer gesessen seien und eine Auseinandersetzung stattgefunden habe (pag. 435), bestätigt. Auch von J.________ wurden die Aussagen, dass sie an diesem Abend auf der Mauer ge- sessen seien, bestätigt (pag. 438, siehe dazu weiter unten). Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, an den Aussagen von I.________ zu zweifeln, und stuft dessen Aussagen als glaubhaft ein. Für die Glaubhaftigkeit von I.________ spricht zudem, dass dieser seine Aussagen trotz dem gegen ihn wegen falschem Zeugnis einge- leiteten Strafverfahren (pag. 427) und den erhaltenen Briefen (pag. 430, 530) ge- macht hat. Die Vorinstanz führte aus, das Gericht habe nicht abschliessend klären können, wie gut sich der Privatkläger und I.________ vor dem Vorfall bereits gekannt hät- ten. Es bestünden aber kein Anlass und keine Anhaltspunkte, an deren Angaben über ihr Verhältnis zu zweifeln. Zudem spiele die Frage, wie gut sich die beiden vor dem Vorfall gekannt hätten, für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von I.________ nur am Rande eine Rolle, weil nach Würdigung der Realkriterien davon auszuge- hen sei, dass seine Aussagen glaubhaft seien (pag. 593 f.). Die Kammer kann die- sen Ausführungen zustimmen. Allerdings geht nach Ansicht der Kammer aus den Aussagen von I.________ auch hervor, dass er den Privatkläger nicht näher kann- te. Ihr Verhältnis beschränkte sich darauf, dass I.________, der sich ab und zu am Bahnhof aufhielt, wusste, wer C.________ war, und dass dieser ihn schon ein paar Mal mit dem Taxi nach Hause gefahren hat. Die von der Verteidigung aufgeführten Stellen (pag. 777) zum Verhältnis zwischen Privatkläger und I.________ stellen nach Ansicht der Kammer keinen Widerspruch dar und lassen noch weniger auf ein nachbarschaftliches oder gar familiäres Verhältnis zwischen den beiden schliessen. Aus der Tatsache, dass die Exfrau des Privatklägers in der Nähe von I.________ wohnt, lässt sich ebenfalls nichts ableiten. Soweit die Verteidigung aus einem an- geblich nahen Verhältnis eine Gefälligkeitsaussage ableiten wollte, kann auf den Umstand hingewiesen werden, dass auch die beiden anderen Kollegen bestätigen, dass sie alle drei am besagten Abend vor Ort gewesen sind. Auch wenn der Zeuge I.________ vom Privatkläger später genannt wurde, kann hieraus nicht auf eine er- fundene Geschichte geschlossen werden. Die Kammer erachtet die Aussagen von I.________ insgesamt als glaubhaft und sie untermauern die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers. 24 H.________ H.________ bestätigte, dass die Gruppe Jugendlicher am besagten Abend zum Tatzeitpunkt vor Ort gewesen sei. Für die Kammer gibt es entgegen der Ansicht der Verteidigung keinen Widerspruch in Bezug auf den Standort, den I.________ angab, und demjenigen, den H.________ bezeichnet hat. H.________ sprach da- von, sie seien auf der Mauer vor dem Aperto gesessen, sie seien etwa 5-6m von den Streitenden entfernt gewesen. I.________ gab zu Protokoll, sie seien etwa 6m von den Streitenden entfernt gewesen. Auf den Bildern, welche von Rechtsanwalt D.________ eingereicht wurden, ist zudem gut erkennbar, dass die Terrasse an den Seiten mit einer Mauer abgegrenzt wird. Selbst wenn H.________ auf der Kar- te eine Stelle der Mauer angezeigt haben sollte, welche ca. 8m vom Taxistand ent- fernt wäre, stellt dies kein Widerspruch zur Aussage von I.________ dar, sondern liegt durchaus im Rahmen einer normalen Schätzung. Die Aussagen von AD.________ unterstreichen die Aussagen von I.________ und folglich damit auch diejenigen des Privatklägers. J.________ Aus der Tatsache, dass J.________ nichts vom Streit mitbekommen hat bzw. nicht genau gesehen hat, was vorgefallen ist, kann nicht darauf geschlossen werden, dass nichts vorgefallen ist. Immerhin sagte G.________ selber aus, er habe seinen Kollegen gesagt, sie sollten mal rüber schauen, diese hätten dann aber gesagt, es gehe sie nichts an (pag. 507). Er sagte weiter, seine beiden Kollegen hätten vom Vorfall wahrscheinlich nichts mitbekommen. Sie hätten zusammen gesprochen (pag. 430). Aus den Aussagen von J.________ geht klar hervor, dass sie an die- sem Abend genervt war, weil ihr damaliger Freund H.________ andere Frauen an- gemacht habe, weshalb sie auch früher gegangen sei. Damit lag der Fokus ihrer Aufmerksamkeit bei ihrem Freund und nicht beim Streit der Taxifahrer, der ihr of- fensichtlich egal war. Die Verteidigung führte aus, J.________ habe ausgesagt, vielleicht sei sie dort gewesen, vielleicht auch nicht. Von L.________ werde denn auch bestätigt, dass keine Jugendlichen am Tatort gewesen seien. Damit verdreht die Verteidigung jedoch die Bedeutung der Aussage von J.________ und L.________. J.________ sagte, vielleicht sei sie auch noch beim Bahnhof E.________ in der Nähe des Taxistandes gewesen, sie wisse es nicht mehr. Sie wisse aber noch, dass sie dort auf der Mauer gesessen seien (pag. 438). Auch L.________ sagte nicht aus, dass keine Jugendlichen dort gewesen seien; er sagte lediglich, dass er keine gesehen habe (pag. 513, vgl. dazu auch Würdigung Aussa- gen L.________). J.________ kann somit keine Angaben zum eigentlichen Vorfall machen, bestätigt aber auch, zum Deliktszeitpunkt vor Ort gewesen zu sein. L.________ L.________ verwechselte anfänglich offensichtlich die beiden Exponenten (pag. 19, 512); im weiteren kann jedoch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf seine Aussagen abgestellt werden. 25 Aus der Tatsache, dass L.________ die Jugendlichen auf der Mauer nicht wahrge- nommen hat, lässt sich entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht ableiten, dass die Jugendlichen gar nicht anwesend gewesen wären. Es ist offensichtlich, dass sich L.________ nicht auf eine Gruppe von Jugendlichen auf der Mauer geachtet hat. Der Beschuldigte bestreitet die Aussage des Privatklägers, wonach er die Brille ab- gezogen habe. Er habe keine Brille getragen; er brauche eine Lesebrille, zum Auto- fahren brauche er keine. L.________ bestätigte, dass der Beschuldigte zum Schreiben und so oft eine Brille getragen habe. Ob dies damals auch der Fall ge- wesen sei, wisse er nicht mehr mit Bestimmtheit (pag. 512). Auch die Vorinstanz beobachtete an der Hauptverhandlung, wie der Beschuldigte seine Brille immer wieder aufsetzte. Für die Kammer untermauern die Aussagen von L.________ be- treffend Brille die Version des Privatklägers, zumal der Beschuldigte vor der Aus- einandersetzung nicht am Fahren war, sondern auf Kunden wartete. Weitergehen- des kann aber aus den Aussagen von L.________ nicht geschlossen werden. K.________ Die Vorinstanz führte aus, die Beziehung von K.________ zum Beschuldigten kön- ne nicht abschliessend beurteilt werden. L.________ hat sie immerhin als Partnerin ev. Ex-Partnerin des Beschuldigten bezeichnet. Auffallend ist jedenfalls, dass die Anzeige des Beschuldigten gegen den Privatkläger auf den 28. Oktober 2013 da- tiert, gemäss Eingangsstempel aber erst am 13. November 2013 bei der Polizei eingegangen ist. Aus dem Anzeigerapport geht hervor, dass der Beschuldigte am 31. Oktober 2013 schriftlich vorgeladen und am 6. November 2013 einvernommen wurde (pag. 2). In dieser Einvernahme hat der Beschuldigte angegeben, er habe eine Anzeige gegen den Privatkläger vorbereitet. Dort seien Zeugen aufgeführt, welche die Situation damals beobachtet hätten (pag. 23). In der gleichen Einver- nahme erklärte er aber, er wisse deren Namen nicht mehr (pag. 24). Es ist zu recht fraglich und erstaunlich, dass der Beschuldigte den Namen seiner mutmasslichen Geschäftspartnerin bzw. Arbeitskollegin (pag. 16, 497, 513 f.) nicht mehr nennen konnte, nachdem er sie nach eigenen Angaben in der Anzeige aufgeführt hatte (pag. 496 f.). Den Umstand, dass er mit dem Versenden der Anzeige zugewartet hatte, erklärte er damit, dass er auf eine Entschuldigung gewartet habe. Dass der Beschuldigte diese ihm bestens bekannte Zeugin an der Einvernahme vom 6. No- vember 2013 nicht nennen wollte, legt die Vermutung nahe, dass der Beschuldigte die Anzeige effektiv erst nach der Einvernahme vom 6. November verfasst haben könnte und nicht bereits am 28. Oktober 2013. Entsprechend stellt sich auch die Frage nach einer allfälligen Gefälligkeitsaussage durch die Zeugin, was vorliegend jedoch offen gelassen werden muss. Die Aussagen der Zeugin decken sich auch nicht durchwegs mit der Darstellung des Beschuldigten. Während sie geltend macht, der Beschuldigte habe vom Privat- kläger einen Schlag auf den Kopf erhalten, worauf der Beschuldigte sein Gegenü- ber mit der Hand – gemäss Aussagen in der Hauptverhandlung mit beiden Händen – weggestossen habe, schildert der Beschuldigte dies gerade umgekehrt: Er habe den Privatkläger weggestossen, worauf ihm dieser den Schlag auf den Kopf ver- setzt habe (pag. 23, 44, 495, 514 f.). Auf Frage, wohin der Beschuldigte den Privat- 26 kläger gestossen habe, räumte sie ein, dass sie doch eine ziemlich grosse Distanz zu den beiden gehabt habe, so dass sie es nicht genau habe sehen können (pag. 16). Gemäss Darstellung des Beschuldigten habe die Zeugin an diesem Abend ihr Auto am Bahnhof parkiert, um in den Ausgang zu gehen, wogegen diese angibt, es sei das Auto ihrer Freundin gewesen. Gesamthaft gesehen bleiben einige Ungereimtheiten und Fragezeichen offen. Die Kammer hegt erhebliche Zweifel daran, dass die Zeugenaussage tatsächlich den wahren Ablauf des Abends wiedergibt und stellt folglich nicht auf die Aussagen von K.________ ab. 11.4. Würdigung der weiteren Beweismittel (Verletzungsbild des Beschuldigten und des Privatklägers, Telefonat mit der Polizei) Foto Beschuldigter (pag. 7, 39): Auf dem durch den Beschuldigten eingereichten Foto sind die Stirn des Beschuldigten und dessen Haaransatz zu sehen. Zu Beginn des Haaransatzes, gleich unter den Haaren, ist in der Mitte des Kopfes bzw. in der Mitte des oberen Vorderkopfs eine Rötung und austretendes Blut zu sehen. Bericht Notfallkonsultation vom 26. Oktober 2013 (pag. 6): Gemäss dem Bericht des Notfallzentrums E.________ habe der Privatkläger eine Zahnkontusion 21 und eine Kontusion der Unterlippe links erlitten. Als wichtigster klinischer Befund wer- den eine diskrete Schwellung an der Unterlippe links, ein 0.5x0.5 cm grosses Hä- matom und eine Schwellung beim Mundeingang links sowie deutliche Druckdolen- zen am Oberkiefer über dem Zahn 21 und über dessen Wurzel genannt. Die Be- schwerden wurden zudem am ehesten als Kontusion beurteilt. Berichtsrapport vom 24. November 2015 inkl. Beilagen (pag. 440 ff.): Auf Nachfra- ge bestätigte die Kantonspolizei, dass am Samstag, 26. Oktober 2013, um 00:59 Uhr ein Anruf von der Nummer des Privatklägers bei der Regionalen Einsatzzentra- le in E.________ eingegangen ist. Der Anruf sei vom Einsatzdisponenten AE.________ entgegengenommen worden und habe 1 Minute 44 Sekunden ge- dauert. Die beiden Verletzungsbilder lassen sich von der Art und Lage her mit den Aussa- gen des Privatklägers, einen Kopfstoss erhalten zu haben, in Einklang bringen; es handelt sich um ein hierfür geradezu typisches Verletzungsbild. Neigt eine Person den Kopf für einen Kopfstoss nach vorne, so gerät die Stirn automatisch in Front und kann bei entsprechender Distanz ohne weiteres auf die Zähne des Gegners treffen, was zwangslos eine Verletzung, wie sie der Beschuldigte erlitten hat, zur Folge haben kann. Die Verletzungsbilder sind zwar kein direkter Beweis für einen „Schwedenkuss“, sprechen aber eher für die Aussagen des Privatklägers. Zwar liesse sich die Verletzung des Beschuldigten auch mit einem Schlag mit dem Auto- schlüssel auf den Kopf vereinbaren, jedoch würde dies die Verletzung des Privat- klägers nicht erklären. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass sich der Privatkläger im Anschluss an die Auseinandersetzung die Verletzung auf eine andere Art zugezo- gen oder gar selber zugefügt haben könnte. Zumal auch die Tatsache, dass der Privatkläger unmittelbar nach der Auseinandersetzung die Polizei angerufen hat, seine Version untermauert. Ein Konstrukt, wonach der Privatkläger den Beschuldig- ten verletzt, gezielt der Polizei telefoniert, sich anschliessend die Verletzung zuge- 27 zogen und zuletzt noch die Notfallstation aufgesucht haben soll, erscheint doch sehr unwahrscheinlich. Der Telefonanruf an die Polizei ist ein weiteres Indiz für die Wahrheit der Aussagen des Privatklägers. Der Beschuldigte machte geltend, der Anruf um 00.59 Uhr sei deutlich später als die Auseinandersetzung um 00:40 Uhr erfolgt und zieht damit die Aussagen des Privatklägers in Zweifel. Die Vorinstanz äusserte sich eingehend zu dieser zeitlichen Differenz, zu den Fahrplanzeiten und allfälligen Verspätungen der einfahrenden Züge, zu den Wartezeiten der Taxis durch die Kundschaft etc. Sie kam gestützt auf eine eingehende Würdigung zum Schluss, dass die vom Beschul- digten geltend gemachte zeitliche Differenz nicht gegeben sei. Diesen Ausführun- gen kann sich die Kammer anschliessen (pag. 600 f.). 11.5. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers bereits auf Grund der Aussageanalyse isoliert betrachtet glaubhaft sind; sie ergeben im Gesamtkontext Sinn und lassen kaum Unklarheiten offen. Zudem finden sich in den weiteren Beweismitteln Verknüpfungen zu dessen Darstellung. So werden die Aus- sagen des Privatklägers beispielsweise durch die Aussagen des Zeugen I.________ zum Kerngeschehen, durch die Aussagen von H.________ zum Rah- mengeschehen, durch das festgehaltene Verletzungsbild der beteiligten Parteien und durch das Telefonat mit der Polizei am Tatabend untermauert. Die eher vagen und spärlichen Aussagen des Beschuldigten und die zweifelhaften Aussagen von K.________ vermögen die mit Beweismittel verknüpften Aussagen des Privatklägers nicht zu erschüttern. Die Kammer hat bei objektiver Betrachtung aller Faktoren keine erheblichen und unüberwindlichen Zweifel, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie es der Privatkläger geschildert hat, weshalb entgegen der Ansicht der Verteidigung der Grundsatz in dubio pro reo in casu nicht greifen kann. Es gibt überdies keinerlei Anzeichen dafür, dass bei der Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz der Untersuchungsgrundsatz, die Unschuldsvermutung oder das Recht des Beschul- digten auf ein faires Verfahren verletzt worden wäre. Die Kammer erachtet damit den Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 12. Tätlichkeit (Art. 126 StGB) / Einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) 12.1. Theoretische Grundlagen Die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand der Tätlichkeit und der einfachen Körperverletzung sowie deren Abgrenzung wurden von der Vorinstanz vollständig wiedergegeben. Hierauf wird verwiesen (pag. 604 ff.). 12.2. Subsumtion Vorliegend ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger einen Kopfstoss verpasst hat, welcher beim Privatkläger zu einer diskreten Schwellung der Unterlippe links, zu einem ca. 0.5x0.5 cm grossen Hämatom mit Schwellung 28 beim Mundeingang links sowie beim Oberkiefer zu deutlichen Druckdolenzen über dem Zahn 21 und dessen Wurzel geführt hat (pag. 6). Der Privatkläger hatte nach seinen Angaben ca. 10 Tage Schmerzen. Die Zähne haben aber nicht gewackelt (pag. 504). Die Vorinstanz subsumierte das Beweisergebnis unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung. Die Verteidigung machte geltend, bei der Beurtei- lung der Schwere der Verletzung habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass der Privatkläger noch bis um 4 Uhr Morgens gearbeitet habe, bevor er sich ins Not- fallzentrum E.________ begeben habe, und dass sich der Privatkläger wegen sei- nem Zahn nicht zum Zahnarzt habe begeben müssen (pag. 782). Die Vorinstanz hat sich durchaus mit der Verletzung des Privatklägers auseinandergesetzt. Sie führte aus, die vorliegende Verletzung sei sicherlich nicht schwerwiegend, dennoch habe sie zu einer (Not-)Konsultation bei einem Arzt und zu über Tage hinweg an- dauernden Schmerzen geführt. Die Vorinstanz argumentierte weiter, insbesondere im Mund- und Gesichtsbereich seien Verletzungen schmerzhaft und störend, da man die entsprechenden Stellen (speziell den Mund) täglich brauche und kaum schonen könne. Eine solche Verletzung könne somit nicht mehr als blosse Tätlich- keit qualifiziert werden, auch wenn sie sicherlich im untersten Bereich der einfa- chen Körperverletzung anzusiedeln sei. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass der Privatkläger plausibel erklärte, weshalb er keinen Zahnarzt aufgesucht habe: Der Oberkiefer habe zwar geschmerzt, die Zähne aber nicht gewackelt (pag. 501). Der Kopfstoss wurde vom Beschuldigten bewusst ausgeführt. Der Beschuldigte nahm durch sein Handeln den eingetretenen Erfolg, die Verletzung des Privatklä- gers, mindestens in Kauf. Damit handelte er mindestens eventualvorsätzlich. Die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der einfachen Kör- perverletzung nach Art. 123 StGB sind somit erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuld- ausschliessungsgründe sind keine gegeben. Der Beschuldigte ist damit der einfachen Körperverletzung, begangen am 26.10.2013 in E.________ zum Nachteil von C.________, schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 13. Strafrahmen, Tat-/Täterkomponenten, Strafart und Strafhöhe Die Ausführungen der Vorinstanz zum Strafrahmen, zu den Tat- und Täterkompo- nenten, zur Strafart und Strafhöhe erachtet die Kammer als vollständig und korrekt (pag. 610-612). Die Vorinstanz hat die Strafzumessungskriterien ausführlich erör- tert und mit einer konkreten Strafe von 30 Strafeinheiten verknüpft. Sie erachtete richtigerweise für die einfache Körperverletzung zum Nachteil von C.________ eine Geldstrafe nach Art. 34 StGB als angemessen. Für die Tagessatzhöhe ist aktualisierend das Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen (pag. 693). Demnach erzielt der Beschuldigte beim grünen Taxi neu wieder ein Nettoeinkommen von CHF 2‘600.00. Trotzdem ergibt sich unter Berücksichtigung des Pauschabzugs für Steuern und Krankenkasse und 29 der Unterstützungsabzüge für seine 5 Kinder keine Veränderung am von der Vorin- stanz festgesetzten Tagessatz von CHF 30.00. Die Geldstrafe beträgt damit im Übereinstimmung mit der Vorinstanz 30 Tagessät- ze à CHF 30.00, total CHF 900.00. Etwas eingehender ist nachfolgend noch auf die Frage des bedingten oder unbe- dingten Strafvollzugs einzugehen. 14. Bedingter/unbedingter Strafvollzug und Widerruf Es stellt sich die Frage, ob die für das hier zu beurteilende Delikt (einfache Körper- verletzung) ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00, ausma- chend total CHF 900.00, gestützt auf Art. 42 StGB bedingt ausgesprochen werden kann. Hierzu ist grundsätzlich das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich (Schneider/Garré in: Basler Kommentar Strafrecht I, Basel 2013, N 38 ff. zu Art. 42 StGB). Bei der Beurteilung der Prognose sind Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charak- ter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen, die strafrechtliche Vorbelastung und das Bestehen persönlicher Beziehungen zu berücksichtigen. Gleichzeitig ist mit Blick auf die sogenannte „Mischrechnungspraxis“ zu prüfen, ob der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Region Oberland vom 20. August 2012 für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 40.00, total aus- machend CHF 600.00, gewährte bedingte Vollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren (vgl. PEN 12 217) zu widerrufen ist, weil das vorliegend zu beurteilende Delikt der einfacenh Körperverletzung in der Probezeit der vorangehenden Verurteilung vom 20. August 2012 begangen wurde. Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Ge- richt die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu er- warten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts führt ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn „deshalb“, also wegen der Begehung des neuen Delikts zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst, dass die Prognose seines zukünftigen Legalverhaltens in einem sol- chen Fall erneut gestellt werden muss. Um von einem Widerruf absehen zu kön- nen, wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt. Die Prüfung der Be- währungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentli- chen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tat- sachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten sei- ner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamt- bild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtli- che Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen usw. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzuges ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum 30 Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umge- kehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksich- tigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (sog. Mischrechnungs- praxis, vgl. BGE 134 IV 140 S. 142 ff.). Die Mischrechnungspraxis verlangt, dass bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten eine allfällige Warn- und Schock- wirkung der zu vollziehenden Strafe mitberücksichtigt wird. Nach herrschender Praxis ist die Mischrechnungspraxis nur bei sozial integrierten Personen anzuwen- den, die einsichtig und reuig sind. Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten beim Widerruf bzw. dem bedingten Vollzug ist in casu festzuhalten, dass sich der Beschuldigte von der Vorstrafe vom 20. August 2012 wenig beeindruckt zeigte und sich nicht davon abhalten liess, wei- ter zu delinquieren. Der Beschuldigte focht den Strafbefehl vom 20. August 2012 mittels Einsprache an. Am 25. Januar 2013 zog er vor Gericht die Einsprache zurück, nachdem die Gerichtspräsidentin ihm die rechtliche Ausgangslage auf- grund des Verfahrensstands und der Aktenlage erklärt hatte (vgl. Akten PEN 12 217). Bereits 9 Monate später im Oktober 2013 – also im ersten Drittel der 3- jährigen Probezeit – beging er das hier zu beurteilende Delikt der einfachen Kör- perverletzung. Betreffend das hier zu beurteilenden Delikt der einfachen Körperver- letzung fehlt es dem Beschuldigten an Einsicht und Reue. Der Kammer erscheint es aber vorliegend trotzdem möglich, dass der Vollzug der einen Strafe eine Warnwirkung zeitigen dürfte und ihn von der Begehung weiterer Delikte abhalten dürfte. Der Beschuldigte ist weiter sozial integriert. Er ist zwar geschieden, hat aber einen guten und regelmässigen Kontakt zu seinen 5 Kindern. Ebenfalls hat er be- ruflich erneut in der Taxibranche Fuss gefasst (pag. 789), weshalb die Mischrech- nungspraxis anwendbar ist. Die Kammer erachtet vorliegend den Vollzug sowohl der neuen Strafe als auch der Vorstrafe als unverhältnismässig. In Anwendung der Mischrechnungspraxis geht die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass die vorausgesetzte Warnwirkung vorliegend damit erreicht werden kann, dass der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Re- gion Oberland vom 20. August 2012 für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug widerrufen wird und damit vollzogen werden muss. Unter Berücksichtigung des nachträglichen Vollzugs dieser früheren Strafe wird ei- ne schlechte Legalprognose für die neue Strafe verneint. Dies umso mehr, als dem Beschuldigten nunmehr vor Augen geführt wird, was eine bedingte Strafe und die Probezeit bedeuten. Damit ist die mit vorliegendem Urteil auszusprechende Gelds- trafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00, bedingt auszusprechen. Nach Ansicht der Kammer ist die Warnwirkung zu verstärken, in- dem die Probezeit (Art. 44 Abs. 1 StGB) für die bedingt auszusprechende Gelds- trafe nicht auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren, sondern auf 3 Jahre festgesetzt wird. Die Probezeit beginnt ab Datum dieses Urteils neu zu laufen. 31 VI. Zivilpunkt Die Vorinstanz hat sich mit dem Schadensersatz- und Genugtuungsanspruch des Privatklägers auseinandergesetzt. Auf die theoretischen Grundlagen wird verwie- sen (pag. 614 f.) Als Schadensersatzanspruch machte Rechtsanwalt D.________ vorinstanzlich namens des Privatklägers die bezahlten Arztkosten geltend (pag. 481 ff., 517). Ge- fordert wurden CHF 168.70 nebst Zins zu 5% seit dem 10. November 2014 für eine Rechnung der Spital AF.________ vom 9. Oktober 2014 (pag. 483 ff.) Diese Kos- ten seien von der Krankenversicherung des Privatklägers nicht übernommen wor- den, weshalb sie vom Beschuldigten zu tragen seien. Die Vorinstanz hielt fest, der Schaden (CHF 168.70, nebst Zins), der natürliche und adäquate Kausalzusam- menhang zwischen dem schädigenden Verhalten (der einfachen Körperverletzung) und dem Schaden, die Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden der Beschuldigten seien vorliegen klar gegeben (vgl. Art. 41 OR). Diesen Aus- führungen ist beizupflichten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wird der Be- schuldigte daher zur Bezahlung des auf CHF 168.70 nebst Zins zu 5% seit dem 10. November 2014 bezifferten Schadens verurteilt. Als Genugtuung verlangte Rechtsanwalt D.________ vorinstanzlich namens des Privatkläger einen Betrag von CHF 500.00, machte jedoch keine weiteren Ausführ- ungen zur erlittenen immateriellen Unbill und zu den näheren Umständen. Die Vor- instanz hat daher die Beurteilung der Genugtuung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Ziff. 3 StPO). Dies scheint der Kammer korrekt und wird bestätigt. Die Überprüfung der Zivilforderungen hat keinen massgeblichen Aufwand verur- sacht. Somit wurden/werden für die Beurteilung der Zivilklage erst- und oberin- stanzlich keine separaten Verfahrenskosten ausgeschieden. VII. Kosten und Entschädigung 15. Verfahrenskosten Hauptverfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfah- rens ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘700.00, aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist mit sei- nem Antrag auf Freispruch unterlegen, weshalb ihm auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, aufzuerlegen sind (Art. 24 lit. a VKD; Richtlinie für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 24. Januar 2011). 32 16. Verfahrenskosten Widerrufsverfahren Die Kosten für das erstinstanzlichen Widerrufsverfahren, ausmachend CHF 450.00, sowie die Kosten für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 17. Entschädigung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt B.________ Erstinstanzliches Verfahren Das festgelegte Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren blieb oberinstanzlich un- angefochten und kann bestätigt werden. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsan- walt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit CHF 3‘755.65. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Ver- fahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 345.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (426 Abs. 4 StPO). Oberinstanzliches Verfahren Die Kammer erachtet den von Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 12. Mai 2017 (pag. 852 ff.) geltend gemachten Aufwand in Anbetracht des gebotenen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG) als deutlich zu hoch, zumal die Aufarbeitung des Prozessstof- fes bereits im vorinstanzlichen Verfahren erfolgte. Auch in Hinblick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV, wonach das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10 bis höchstens 50 % des erstinstanzlichen Honorars betragen sollte, ist das geltend gemachte Honorar deutlich übersetzt. Der geltend gemachte Aufwand wird von 27 Std 45 Min auf 20 Stunden gekürzt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit CHF 4‘491.20. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädi- gung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 432.00, nachzuzahlen, sobald er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. 18. Parteientschädigung Privatkläger Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren, wenn sie obsiegt. Gemäss Art. 436 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Art. 429-434 StPO, womit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar ist. Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die vorinstanzliche Ausscheidung für das Teilobsiegen des Privatklägers (50%) zu bestätigen. Für das erstinstanzliche Verfahren ist damit dem Privatkläger entsprechend den vorinstanz- lichen Ausführungen (pag. 617) eine Entschädigung von CHF 2‘976.40 zu bezah- len. 33 Oberinstanzlich hat der Privatkläger vollständig obsiegt, weshalb der Beschuldigte ihm eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Ver- fahren zu entrichten hat. Rechtsanwalt D.________ fordert oberinstanzlich namens des Privatklägers eine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Kosten- note vom 10. Mai 2017 (pag. 848 ff.). Die Kammer erachtet auch den von Rechts- anwalt D.________ geltend gemachten Aufwand von 28 Stunden in Anbetracht des effektiv gebotenen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG) als deutlich zu hoch, zumal die Aufarbeitung des Prozessstoffes bereits im vorinstanzlichen Verfahren erfolgte. Auch in Hinblick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV, wonach das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10 bis höchstens 50 % des erstinstanzlichen Honorars betragen sollte, ist das geltend gemachte Honorar deutlich übersetzt. Die Honorarnote wird um 8 Stunden auf 20 Stunden gekürzt. Die Kammer erachtet eine Entschädigung von CHF 5‘961.50 als angemessen (20Std. x 250.-: CHF 5‘000, Auslagen CHF 519.90, MWSt 441.60). Der Beschuldigte hat damit dem Privatkläger eine Entschädigung in der Höhe von CHF 5‘961.50 für die notwendigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. 34 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 25. Februar 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist 1. als A.________ freigesprochen wurde von den Anschuldigungen a) des unvollständigen Beschriftens des Fahrtenschreiber-Einlageblattes, an- geblich festgestellt am 19.10.2013 in E.________; b) der Drohung, angeblich begangen am 26.10.2013 in E.________ z.N. von C.________, unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung (1/4) von CHF 1‘252.60 für entstandene amtliche Verteidigungskosten vor erster Instanz, unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/4) bestimmt auf CHF 900.00 an den Kanton Bern. 2. als A.________ schuldig erklärt wurde des Nichteinhaltens von Lenkpausen, fest- gestellt am 19.10.2013 in E.________ und in Anwendung von Art. 106 StGB i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 28 ARV2 zu einer Über- tretungsbusse von CHF 100.00 verurteilt wurde, unter Festsetzung der Ersatzfrei- heitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf einen Tag. II. A.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Körperverletzung, begangen am 26.10.2013 in E.________ z.N. von C.________ und in Anwendung der Artikel 34, 42, 44, 47, 123 Ziff.1 StGB 426, 428, 433 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 35 2. zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfah- renskosten (3/4), ausmachend CHF 2‘700.00. 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. 4. zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 2‘976.40 an den Straf- und Zivilkläger C.________ für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 5. zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 5‘961.50 an den Straf- und Zivilkläger C.________ für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. III. Entschädigung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt B.________ Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 1. Erste Instanz (soweit auf die Schuldsprüche entfallend, 3/4) StundenSatz amtliche Entschädigung 15.99 200.00 CHF 3'198.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 279.45 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'477.45 CHF 278.20 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'755.65 volles Honorar CHF 3'517.80 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 279.45 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'797.25 CHF 303.80 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 4'101.05 nachforderbarer Betrag CHF 345.40 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ mit CHF 3‘755.65. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung CHF 3‘755.65 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 345.40 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu er- statten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 36 2. Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.00 200.00 CHF 4'000.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 158.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'158.50 CHF 332.70 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'491.20 volles Honorar CHF 4'400.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 158.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'558.50 CHF 364.70 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 4'923.20 nachforderbarer Betrag CHF 432.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ mit CHF 4‘491.20. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung CHF 4‘491.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 432.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu er- statten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Zivilklage Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 StPO erkannt: 1. A.________ hat dem Privatkläger C.________ Schadenersatz in der Höhe von CHF 168.70 zuzüglich 5% seit 10. November 2014 zu bezahlen. 2. Weitergehend wird die Forderung des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine separaten Kosten ausgeschieden. V. Widerruf 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Region Oberland vom 20.08.2012 gewährte bedingte Strafvollzug von 15 Tagessätzen zu je 40.00 wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 450.00 werden A.________ auferlegt. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. 37 Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Straf- und Zivilkläger, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - Jugendanwaltschaft, Region Oberland betreffend Verfahren i.S. I.________ - 1. Strafkammer des Obergerichts betreffend Verfahren SK 15 111 Bern, 22. Dezember 2017 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zihlmann Die Gerichtsschreiberin: Piccioni Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 38