A.________ hat dem Kanton Bern 1/3 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von total CHF 3‘755.15, ausmachend CHF 1‘251.70, zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsiegen entfallende Entschädigung (2/3) besteht für den Kanton Bern kein Rückforderungsrecht. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet.