A.________ hat dem Kanton Bern 1/3 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von total CHF 12‘358.85, ausmachend CHF 4‘119.60, zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf den Freispruch entfallende Entschädigung (2/3) besteht für den Kanton Bern kein Rückforderungsrecht. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet.