3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 4. Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/3), ausmachend CHF 3‘805.55. 5. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/3) von total CHF 3‘000.00, ausmachend CHF 1‘000.00. IV. 1. Das Widerrufsverfahren betreffend das Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 22.12.2011 wird eingestellt.