17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 27 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 16. März 2016 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ freigesprochen wurde: von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich begagen bzw. festgestellt am 29.10.2014 in C.________, durch Besitz einer verbotenen Waffe (Schleuder mit Armstütze) ohne kantonale Ausnahmebewilligung;