135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsiegen entfallende Entschädigung (2/3) besteht für den Kanton Bern kein Rückforderungsrecht. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet (pag. 774).