26 total CHF 12‘358.85, ausmachend CHF 4‘119.60, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf den Freispruch entfallende Entschädigung (2/3) besteht für den Kanton Bern kein Rückforderungsrecht. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet (vgl. pag. 607).