Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Rechtsanwalt B.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der Kostennote vom 16. März 2016 (pag. 607 ff.) bestimmt und ist zu bestätigen (pag. 696, S. 77 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 1/3 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von