24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinie für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 24. Januar 2011). Der Beschuldigte hat 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘000.00, zu tragen.