428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte von der Anschuldigung der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen wird, rechtfertigt es sich 2/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 11‘416.60, ausmachend CHF 7‘611.05, dem Kanton Bern aufzuerlegen. Der Beschuldigte hat 1/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3‘805.55, zu tragen. Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich auch, 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3‘000.00, ausmachend CHF 2‘000.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst.