Die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. (pag. 764). Die vorliegend zu beurteilenden Delikte wurden somit zumindest teilweise während der Probezeit des Strafbefehls vom 22. Dezember 2011 begangen (Erwerb und Einfuhr von 25 Hanfsamen, Anbau von zwei Hanfpflanzen und Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana und Amphetamin). Da seit dem Ablauf der Probezeit mittlerweile mehr als drei Jahre vergangen sind, kann der Widerruf nicht mehr angeordnet werden darf (Art. 46 Abs. 5 StGB). Das Widerrufsverfahren ist einzustellen.