Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Abs. 2). Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Abs. 5). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Dezember 2011 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 100.00 und zu einer Busse von CHF 1‘050.00 verurteilt. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. (pag.