104 StGB). Da der Beschuldigte bisher noch nie wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde, erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Übertretungsbusse von CHF 200.00 als angemessen (pag. 692, S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.