Vorliegend rechtfertigt es sich, 30 Strafeinheiten (1/9) in Form einer Verbindungsgeldstrafe auszusprechen, da der Beschuldigte auch wegen Übertretungen verurteilt wird und sich damit die Schnittstellenproblematik relativiert. Der Beschuldigte ist demnach zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 7‘200.00, und zu einer unbedingten Verbindungsgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00, zu verurteilen.