Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191). Vorliegend rechtfertigt es sich, 30 Strafeinheiten (1/9) in Form einer Verbindungsgeldstrafe auszusprechen, da der Beschuldigte auch wegen Übertretungen verurteilt wird und sich damit die Schnittstellenproblematik relativiert.