Da sich der Beschuldigte derzeit im Ausland aufhält, sind seine aktuellen persönlichen Verhältnisse nicht bekannt. In Anbetracht der gesamten Umstände erachtet die Kammer die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug als gegeben. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Verbindungsgeldstrafe bzw. -busse schafft insbesondere im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit, eine spürbare Sanktion zu verhängen.