44 Abs. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). Der Beschuldigte ist im Bereich des Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand, nicht aber wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbestraft. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschuldigte seit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten nicht mehr straffällig geworden ist. Da sich der Beschuldigte derzeit im Ausland aufhält, sind seine aktuellen persönlichen Verhältnisse nicht bekannt.