Aus den rechtskräftigen Steuerdaten für die Jahre 2010 bis 2013 (pag. 424 ff.) geht hervor, dass der Beschuldigte ein jährliches Nettoeinkommen von zwischen CHF 10‘425.00 und CHF 16‘500.00 deklarierte (pag. 425; pag. 434; pag. 436; pag. 438). Aufgrund des Wegzugs des Beschuldigten konnte im oberinstanzliche Verfahren kein Leumundsbericht eingeholt werden, so dass die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht bekannt sind. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die Höhe des Tagessatzes auf CHF 30.00 festzusetzen (pag. 692, S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).