Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Anlässlich der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse vom 29. Oktober 2014 gab der Beschuldigte ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3‘500.00 an. Seine Ehefrau habe kein Einkommen. Er habe Privatschulden in der Höhe von CHF 60‘000.00 (pag. 412 f.). Aus den rechtskräftigen Steuerdaten für die Jahre 2010 bis 2013 (pag.