Die Kammer erachtet vorliegend eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion. Für die Schuldsprüche wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand ist somit grundsätzlich eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen auszusprechen (vgl. aber Ziff. V. 16. hinten). Gemäss Art.