Zur oberinstanzlichen Verhandlung vom 16. März 2017 erschien der Beschuldigte trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht (pag. 767). Sein zunehmend unkooperatives und provokatives Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wirkt sich leicht straferhöhend aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen.