Diese zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Beizufügen bleibt, dass sich der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weigerte, Platz zu nehmen und die Verhandlung durch ständige Zwischenrufe störte (pag. 599). Trotz Aufforderung des Gerichtspräsidenten weigerte sich der Beschuldigte auch, am Befragungstisch Platz zu nehmen. Sein Verhalten führte dazu, dass der Beschuldigte in analoger Anwendung von Art. 336 Abs. 3 StPO von Amtes wegen vom weiteren persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung dispensiert wurde (pag. 600). Zur oberinstanzlichen Verhandlung vom 16. März 2017 erschien der Beschuldigte trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht (pag. 767).