Insgesamt kann somit nicht gesagt werden, dass A.________ die Strafuntersuchung durch ein Geständnis erleichterte, welches ihm nun strafmindernd anzurechnen wäre. Hinzu kommt, dass bei A.________ zu keinem Zeitpunkt Anzeichen von Reue zu erkennen gewesen waren. Vielmehr bagatellisierte seine Handlungen, indem er etwa auf den Vorwurf der Einfuhr von mind. 25 Hanfsamen aus Holland ironisch mit „Jesses Gott! Das ist ja verwerflich.“ antwortete (pag. 113, Zeile 281 f.) oder er das Fahren unter Drogeneinfluss als „Pre-Crime“ bezeichnete (pag. 116, Zeile 396 ff.). Auch bei diesem Punkt kann ihm somit keine Reduktion gewährt werden.