Im Laufe der Ermittlungen zeigte er sich jedoch zunehmend unkooperativ, verhielt sich aufbrausend und verweigerte teilweise die Mitwirkung, so etwa bei der erkennungsdienstlichen Erfassung (pag. 9). Schliesslich war das Verhalten des Beschuldigten auch ausschlaggebend, dass die polizeiliche Einvernahme vom 18. Dezember 2014 (pag. 102 f.) abgebrochen oder er von der persönlichen Anwesenheit an der Hauptverhandlung vom 16. März 2016 dispensiert werden musste. Teilweise offenbarte er sogar ein unanständiges Verhalten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, indem er etwa die ihn einvernehmende Person implizit als Faschisten bezeichnete (pag. 103, Zeile 28).