21 Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 689 f., S. 70 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gegenüber den Strafverfolgungsbehörden verhielt sich A.________ nach der Tat und im Strafverfahren zunächst, d.h. bei seinen Einvernahmen vom 29./30. Oktober 2014 korrekt und kooperativ. Im Laufe der Ermittlungen zeigte er sich jedoch zunehmend unkooperativ, verhielt sich aufbrausend und verweigerte teilweise die Mitwirkung, so etwa bei der erkennungsdienstlichen Erfassung (pag. 9).