Die bedingte Geldstrafe hielt den Beschuldigten offensichtlich nicht davon ab, erneut in fahrunfähigem Zustand zu fahren. Er zeigte ein unbedachtes und rücksichtsloses Verhalten gegenüber fremden Verkehrsteilnehmern und deren Sicherheit, weshalb sich die (teilweise einschlägige) Vorstrafe straferhöhend auswirkt. Ansonsten geben das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass.