14. Täterkomponenten Der Beschuldigte ist teilweise einschlägig vorbestraft. Die Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 22. Dezember 2011 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 100.00 und zu einer Busse von CHF 1‘050.00. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt (pag. 764). Die bedingte Geldstrafe hielt den Beschuldigten offensichtlich nicht davon ab, erneut in fahrunfähigem Zustand zu fahren.