Er wollte sich im L.________ in Ittigen Utensilien für seine Indooranlagen beschaffen und nahm hierfür zumindest in Kauf, unter dem Einfluss von Drogen zu fahren (vgl. pag. 17; pag. 89 Z. 26 ff.). Zumal der Beschuldigte selber angab, er habe am Vorabend, d.h. am 28. Oktober 2014, einen Joint geraucht und am Wochenende zuvor Speed konsumiert (pag. 88 Z. 20 f.; pag. 89 Z. 34 f.). Dass sich der Beschuldigte vor dem Antritt der Fahrt fahrfähig fühlte (pag. 17), vermag daran nichts zu ändern. Der Beschuldigte wäre ohne Weiteres in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral aus.