Das Tatverschulden wiegt im Verhältnis zum Strafrahmen von zwei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt noch leicht. Für die übrigen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erscheint für sich alleine beurteilt eine Strafe von 40 Strafeinheiten als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 30 Strafeinheiten, so dass die Strafe 220 Strafeinheiten auf 250 Strafeinheiten ist.