20 Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Gründen, was indes tatbestandsimmanent ist und verschuldensmässig neutral zu gewichten ist. Die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wären ohne Weiteres vermeidbar gewesen, weshalb eine Verschuldensminderung nicht angezeigt ist. Das Tatverschulden wiegt im Verhältnis zum Strafrahmen von zwei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt noch leicht.