Die Art und Weise des Vorgehens erforderte vom Beschuldigten keine besondere kriminelle Energie. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass gemäss den Berechnungen der Kantonspolizei für die Herstellung von 1‘680 g betäubungsmittelfähigem Cannabis rund 84 Pflanzen erforderlich waren (pag. 24).