Unter Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 40 Strafeinheiten, so dass die Einsatzstrafe von 180 Strafeinheiten auf 220 Strafeinheiten zu erhöhen ist. 13.2 Übrige Widerhandlungen gegen das BetmG Die Rechtsgutgefährdung durch die übrigen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Erwerb und Einfuhr von 25 Hanfsamen, Anbau von zwei Hanfpflanzen sowie Besitz von 1687,1 g brutto Marihuana und 13,4 g brutto Haschisch) wiegt vergleichsweise leicht. Die Art und Weise des Vorgehens erforderte vom Beschuldigten keine besondere kriminelle Energie.