Die Strafe für den Schuldspruch wegen Anstalten treffens zum Verkauf ist deshalb grosszügig zu asperieren. Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Anstalten treffens zum Verkauf für sich alleine beurteilt eine Strafe von 80 Strafeinheiten als dem Verschulden angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 40 Strafeinheiten, so dass die Einsatzstrafe von 180 Strafeinheiten auf 220 Strafeinheiten zu erhöhen ist.