Vorliegend ist es allerdings nicht dem Beschuldigten zuzurechnen, dass es beim Anstaltentreffen blieb. Er konnte die Hanfpflanzen nicht ernten, weil die Kantonspolizei die zwei Indooranlagen anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. Oktober 2014 entdeckte und die Hanfpflanzen sicherstellte. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass der Anbau von Hanfpflanzen eine gewisse Infrastruktur benötigt, die auch auf das Anstaltentreffen zum Verkauf schliessen lässt. Die Strafe für den Schuldspruch wegen Anstalten treffens zum Verkauf ist deshalb grosszügig zu asperieren.