19 streiten wollte. Sowohl der direkte Vorsatz als die egoistischen Beweggründe sind indes tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu werten. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Eine Verschuldensminderung unter diesem Titel ist mithin nicht angezeigt. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich insgesamt neutral aus. 12.3 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe