23). Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass Hanf nicht mit anderen, gefährlicheren Drogen gleichgesetzt werden kann, handelt es sich beim Cannabis doch um eine sogenannte «weiche» Droge. Die Gefahren, die von ihrem Konsum für die menschliche Gesundheit ausgehen, sind vergleichsweise gering. Dennoch ist diese Droge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht unbedenklich (BGE 117 IV 314 E. 2g/aa S. 322; Urteil des Bundesgerichts 6S.463/2006 vom 3. Januar 2007 E. 5). Die Schwere der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts wiegt insgesamt noch leicht. Betreffend die Art und Weise des Vorgehens resp.