12. Einsatzstrafe: Aufzucht/Anbau von Hanfpflanzen 12.1 Objektive Tatkomponenten Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4. S. 222). Der Beschuldigte betrieb während rund vier Monaten zwei Indooranlagen mit insgesamt 831 Hanfpflanzen. Die beträchtliche Menge wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Gemäss den Berechnungen der Kantonspolizei Bern hätte der Beschuldigte allein mit den 507 erntereifen Hanfpflanzen einen Ertrag von min. CHF 50‘700.00 bis max. CHF 152‘100.00 erzielen können (pag. 23).