18 gens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen (Asperation, Anstalten treffen zum Verkauf) sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre. Der Strafrahmen reicht somit von zwei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 1 BetmG). Bei den Schuldsprüchen wegen Besitzes von einem Minigrip Marihuana und Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana und Amphetamin handelt es sich demgegenüber um Übertretungen (Art.