Die schwerste Straftat ist vorliegend die Aufzucht bzw. der Anbau von Hanfpflanzen. Die Strafandrohung für einfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 19 Abs. 1 BetmG). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der Schuldsprüche wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand angemessen zu erhöhen. Trotz Vorlie-