683 f., S. 64 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer für die Schuldsprüche wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (begangen durch Aufzucht/Anbau von Hanfpflanzen, Anstalten treffen zum Verkauf, Erwerb und Einfuhr von 25 Hanfsamen, Anbau von zwei Hanfpflanzen sowie Besitz von 1687,1 g brutto Marihuana und 13,4 g brutto Haschisch) und wegen Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion erachtet (vgl. Ziff. V. 15. hinten). Das Asperationsprinzip gemäss Art.