89 Z. 34 f.; pag. 116 Z. 396 ff.), weshalb für den Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung wiederum auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (pag. 657-659; pag. 677-678). V. Strafzumessung