17 Die Auffassung des Beschuldigten ändert jedoch nichts am Umstand, dass er der schweizerischen Rechtsordnung untersteht. Hinsichtlich der übrigen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz kann für den Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung vollumfänglich auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 649-657; pag. 671-677).