Anbau von Hanfpflanzen zur Gewinnung von Betäubungsmitteln und durch Anstalten treffen zum Verkauf der am 29. Oktober 2014 bevorstehenden Ernte schuldig zu sprechen. Hingegen ist der Beschuldigte in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich teilweise qualifiziert gewerbsmässig und mehrfach begangen in der Zeit von ca. Mitte 2011 bis ca. Mitte 2014 in C.________ durch Aufzucht/Anbau von Hanfpflanzen zur Gewinnung von Betäubungsmitteln und in der Zeit von ca. Mitte 2011 bis 29. Oktober 2014 in C.__