BetmG ist die Anklageschrift vom 24. August 2015 zu unbestimmt und kann nicht Grundlage für eine Verurteilung sein. 10.4 Fazit Der Beschuldigte ist somit der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit von ca. Mitte 2014 bis 29. Oktober 2014 in C.________ durch Aufzucht/Anbau von Hanfpflanzen zur Gewinnung von Betäubungsmitteln und durch Anstalten treffen zum Verkauf der am 29. Oktober 2014 bevorstehenden Ernte schuldig zu sprechen.