Es wird keine einzige konkrete Tathandlung umschrieben, insbesondere weder ein Verkaufsvorgang – die Abnehmer sind unbekannt – noch etwa wie, in welcher Form und wofür der Erlös verwendet wurde (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_959/2013 vom 28. August 2014 E. 3.4.2). Hinsichtlich der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG ist die Anklageschrift vom 24. August 2015 zu unbestimmt und kann nicht Grundlage für eine Verurteilung sein.