Sodann finden sich in der Anklageschrift weder Angaben zur Anzahl Ernten noch zur Menge des produzierten Marihuanas. In Ziff. I. 1.1. b) der Anklageschrift fehlen sämtliche Angaben, die den «Handel (Verkauf oder Tausch)» konkretisieren würden. An wen wurde verkauft? Mit wem wurde getauscht? Wie? Ungefähr wieviel und zu welchem Verkaufspreis? Es wird keine einzige konkrete Tathandlung umschrieben, insbesondere weder ein Verkaufsvorgang – die Abnehmer sind unbekannt – noch etwa wie, in welcher Form und wofür der Erlös verwendet wurde (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_959/2013 vom 28. August 2014 E. 3.4.2).