c BetmG erzielen konnte. Nach dem Gesagten lässt sich nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass der Beschuldigte durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielen konnte. Die Beweisgrundlage ist hierfür zu wenig solid. 10.3 Anklagegrundsatz Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG in der Anklageschrift vom 24. August 2015 zu ungenau umschrieben ist und die Anklage folglich nicht Grundlage für eine Verurteilung sein kann. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 Bst.