Dass der Beschuldigte bei einem Verkaufspreis von CHF 10.00 pro Gramm Marihuana mit den sichergestellten 507 erntereifen Hanfpflanzen einen Verkaufserlös von rund CHF 100‘000.00 hätte erzielen können, vermag daran nichts zu ändern. Die Aussicht eines entsprechenden Umsatzes reicht wie erwähnt nicht aus. Gleiches gilt für den Gewinn. Es ist nicht erwiesen, dass der Beschuldigte effektiv durch den Verkauf von Betäubungsmitteln einen erheblichen Gewinn i.S.v. Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG erzielen konnte.