19 BetmG mit Hinweisen). Da die Menge der veräusserten Betäubungsmittel nicht bekannt ist, kann der Umsatz des mutmasslichen Handels letztlich nur anhand von Vermutungen geschätzt werden. Dem Beschuldigten kann jedoch nicht nachgewiesen werden, dass er effektiv einen grossen Umsatz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG realisieren konnte. Dass der Beschuldigte bei einem Verkaufspreis von CHF 10.00 pro Gramm Marihuana mit den sichergestellten 507 erntereifen Hanfpflanzen einen Verkaufserlös von rund CHF 100‘000.00 hätte erzielen können, vermag daran nichts zu ändern.