Daran mangelt es, solange beispielsweise der Preis für das verkaufte Betäubungsmittel nicht bezahlt ist. Die blosse Aussicht oder Erwartung eines entsprechenden Umsatzes bzw. Gewinns reicht nicht aus. Der subjektive Umstand, dass eine Person beabsichtigte, einen grossen Umsatz zu erzielen, kann das objektive Erfordernis nicht ersetzten und genügt deshalb für die Anwendung des höheren Strafrahmens nicht (BGE 129 IV 188 E. 3.3 S. 196; FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, in: Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl. 2016, N. 220 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen).